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Dabei geht es vorliegend nicht um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, der regelmäßig eine Abmahnung
vorausgehen muss, sondern um die besondere beamtenrechtliche Pflichtenbindung, die jedenfalls in der vorliegenden
Konstellation keiner weitergehenden Ermahnung bedurfte. Der Kläger hat bereits am 30.09.2018 ausdrücklich gegen
Unterschrift erklärt, dass er die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes bejaht und dass er bereit ist, sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Er
versicherte ausdrücklich, dass er Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen
eine ihrer genannten grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, nicht unterstütze und auch nicht Mitglied einer hiergegen
gerichteten Organisation sei. Er erklärte auch, dass er sich darüber im Klaren sei, dass er bei einem Verstoß gegen
diese Dienst- und Treuepflichten mit einer Entfernung aus dem Dienst rechnen müsse. Eine entsprechende Belehrung
und Erklärung zur Verfassungstreue hat er am Tag seiner Einstellung vom 02.09.2019 vor Aushändigung der
Ernennungsurkunde erneut unterschrieben.
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Hinzu kommt, dass der Kläger gleich zu Beginn der Ausbildung seitens der Hochschule zum Umgang mit sozialen
Medien anhand von Beispielen aus der polizeilichen Praxis geschult wurde und daher eine entsprechende Sensibilität
auch von ihm als jungem Widerrufsbeamten erwartet werden kann. Zur Überzeugung der Kammer werden damit keine
realitätsfernen Anforderungen gestellt, vielmehr wird lediglich ein angemessen sensibler Umgang mit sozialen Medien
und verbreiteten Messenger-Diensten gefordert.
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Der Beklagte hat das Entlassungsverfahren auch unmittelbar nach Bekanntwerden des Sachverhalts eingeleitet und
daher keinen Vertrauensschutz zugunsten des Klägers begründet. Dabei wurde rechtsfehlerfrei innerhalb des
bestehenden Spielraums bei allen Betroffenen ein gleichermaßen strenger Maßstab angelegt. Darin ist jedenfalls unter
den konkreten Umständen des Einzelfalls kein unzulässiger Eingriff in die private Lebensführung der überwiegend noch
jungen Polizeibeamten zu sehen. Einer Kultur des (aktiven) Wegschauens und mangelnder Distanz zu rassistischen
und menschenverachtenden Darstelllungen und Äußerungen durch strikte und dadurch auch transparente
Grenzziehungen zu begegnen, ist vielmehr ein legitimer Ansatz. Die hier (nur durch Zufall) festgestellten Nachrichten
und Aktivitäten innerhalb einer konspirativ auftretenden Gruppe von Polizeibeamten überschreiten ganz überwiegend
(vgl. hierzu näher unter II. 2 b.) aa.) ccc.) deutlich die Grenze "schwarzen Humors" bzw. der Satire und auch die Grenze
des in der Gesellschaft und auch im Polizeialltag bei realistischer Betrachtung vorhandenen, gegebenenfalls auch
unbewussten "Alltagsrassismus", dem vorrangig durch Sensibilisierung, Aufklärung und Fortbildung und nicht durch
Entlassung zu begegnen ist. Es geht vorliegend nicht um eine pauschale Verunglimpfung oder Stigmatisierung der
Polizei als solcher und - gerade - nicht um den Maßstab eines unkritischen, angepassten Beamten ohne eigene
Meinung, sondern um die rechtliche Überprüfung einer (jedenfalls) vertretbaren, klaren Grenzziehung.
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d.) Der Beklagte hat schließlich fehlerfrei davon abgesehen, den Kläger, an dessen Eignung für den
Polizeivollzugsdienst berechtigte Zweifel bestehen, noch seine Ausbildung abschließen zu lassen. Der Beklagte hat
dabei die Bedeutung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach die Gelegenheit zur Beendigung des
Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, nicht verkannt. Da im Fall der Ausbildung
für den Polizeivollzugsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG vorliegt, kann keine
Rechtspflicht des Beklagten gegeben sein, einen Beamten oder eine Beamtin auf Kosten der Allgemeinheit weiter
auszubilden, deren spätere Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Lebenszeit aufgrund der berechtigten
Zweifel an der charakterlichen Eignung ohnehin nicht zu erwarten ist (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg,
Beschlüsse vom 30.09.2019 und vom 27.11.2008, jeweils a.a.O.; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
10.04.2019 - OVG 4 S 16.19 -, jeweils juris).
Das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Integrität des Klägers als Polizeivollzugsbeamter wurde