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Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass es sich um eine geschlossene und nicht um eine öffentliche Gruppe gehandelt
hat. Die Möglichkeit, dass Chatinhalte Dritten oder gar - wie hier - der Öffentlichkeit bekannt werden, ist der Nutzung des
Messenger-Dienstes immanent. Dementsprechend ist der Kläger zu Beginn der Ausbildung auf die mit der Nutzung
sozialer Medien verbundenen Gefahren und das Erfordernis besonderer Sensibilität gerade im Polizeidienst
hingewiesen worden. Soweit er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe keine Verbindung zwischen der
Unterweisung der Hochschule in den Umgang mit sozialen Medien und der Mitgliedschaft in der konkreten WhatsAppGruppe hergestellt, unterstreicht dies seine undifferenzierte Haltung, steht aber der Würdigung des Beklagten nicht
entgegen.
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fff.) Die Kammer geht mangels konkreter Anhaltspunkte nicht davon aus, dass der Kläger darüber hinaus durch
rassistisches oder rechtsextremes Handeln nach außen in Erscheinung getreten ist. Sein durch Vorlage von
schriftlichen Bescheinigungen näher dokumentiertes Vorbringen dazu, dass er viele Freunde mit Migrationshintergrund
habe und alle Freunde, Klassen- und Sportkameraden gleich welchen Hintergrunds gleichbehandelt habe, sich in
seinem Ringerverein für den Verbleib eines ausländischen Mitsportlers in Deutschland und bei dessen Arbeitssuche
eingesetzt habe und nicht rechtsextrem oder sexistisch aufgefallen sei, kann nachvollzogen und als zutreffend
angenommen werden. Nach den vorgelegten Stellungnahmen und auch nach dem Eindruck der mündlichen
Verhandlung handelt es sich beim Kläger um einen jungen Mann, der im privaten Bereich durchaus aufgeschlossen,
friedfertig
und
hilfsbereit
ist
und
herzliche
und
unvoreingenommene
Kontakte
auch
zu
Menschen
mit
Migrationshintergrund und zu Frauen pflegt. In krassem Widerspruch dazu stehen jedoch die genannten Beiträge in der
WhatsApp-Gruppe mit ihren den Grundwerten der Verfassung widersprechenden Inhalten, die der Kläger letztlich
hingenommen hat, ohne auch nur ansatzweise konsequent zu erkennen zu geben, dass er diese Äußerungen und
dieses Gedankengut nicht teilt. Er war zwar innerhalb der WhatsApp-Gruppe eher ein "Mitläufer" und gehörte nicht zu
den Tonangebenden innerhalb dieser Gruppe. Das aber hindert aus den vorgenannten Gründen die vom Beklagten
getroffene Einschätzung nicht. Die Aktivitäten des Klägers in der Gruppe belegen ebenso wie sein Vorbringen im
vorliegenden Verfahren, dass er die in der Gruppe geteilten Bilder und Äußerungen verharmlost und bagatellisiert.
Deren Häufigkeit über einen längeren Zeitraum lassen auch ein "Augenblicksversagen" ausgeschlossen erscheinen.
Der Rückschluss von den Chatinhalten und dem in diesem Zusammenhang gezeigten Verhalten des Klägers auf seine
innere Einstellung ist vom Beklagten auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgt und genügt insoweit den rechtlichen Anforderungen (vgl. zu
diesen Anforderungen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020, a.a.O.).
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Dem steht auch die Selbsteinschätzung des Klägers nicht entgegen, dass er sich der Aufgabe als Polizeibeamter
gewachsen fühle und seine wahre Gesinnung weltoffen sei, was sich auch darin zeige, dass sein bester Freund in der
Klasse türkischer Abstammung sei und sein stellvertretender Klassenlehrer nur gute Worte für ihn finde. Der Dienstherr
stellt die berechtigte Erwartungshaltung, dass Beamte und Beamtinnen zu jeder Zeit für diese weltoffene Haltung
einstehen
und
sich
positionieren.
Dem
Kläger
wird
insoweit
keine
disziplinarrechtlich
zu
ahndende
Dienstpflichtverletzung vorgehalten, sondern ein durchgreifender charakterlicher Eignungsmangel.
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c.) Die Entscheidung des Beklagten erweist sich auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Dienstherr für den
Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität von Beamtinnen und Beamten
stellen darf, insgesamt als verhältnismäßig. Eine mildere Maßnahme war angesichts der Schwere der Vorwürfe und des
entstandenen Ansehens- und Vertrauensverlusts der Polizei in der Öffentlichkeit nicht geboten. Auch einer
weitergehenden Erläuterung oder Ermahnung bedurfte es unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Fürsorge insoweit
nicht. Es handelte sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, sondern um einen längeren Zeitraum, in dem ungeachtet
der erteilten Hinweise zum Umgang mit sozialen Medien und Messenger-Diensten und der objektiv erkennbaren
Grenzüberschreitung seitens des Klägers nicht gehandelt (wenigstens Austritt aus der Gruppe), sondern im Gegenteil
sogar gewisse Aktivitäten innerhalb der Gruppe entfaltet wurden. Nicht entscheidend ist, dass der Kläger nach dem
Erkenntnisstand des Gerichts nicht Teil einer rechtsextremen Szene ist und bei ihm auch keine feste politisch
rechtsextreme Überzeugung festzustellen ist und kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliegt. Ebenso wenig
geht es um die Zensur von bloßen Gedanken oder eine unsachliche Gesinnungsverfolgung, auch wird ein etwaiger
schutzwürdiger, rein privater Bereich des internen Austauschs von - gegebenenfalls auch vorurteilsbehafteten Meinungen nicht in Frage gestellt, vielmehr sind aus den genannten Gründen hinreichende Feststellungen getroffen
worden, die in der Zusammenschau die Entlassungsverfügung tragen.
Dabei geht es vorliegend nicht um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, der regelmäßig eine Abmahnung