gespeichert: 30.04.2024, 14:23
schon an dieser Stelle bemerkt sei. In der Sachverhaltsschilderung geht das Schwurgericht zwar
davon aus, daß der I a der Division die Erschießungsbefehle gegeben habe. Wie die Ausführungen
auf S. 82 des Urteils ergeben, ist es hiervon jedoch nicht überzeugt, sondern folgt insoweit nur der
unwiderlegbaren Einlassung des Angeklagten. Auch auf S. 111 des Urteils heißt es, es müsse unter
stellt werden, daß der Befehl von dem I a herrührte. Danach ist es nur folgerichtig, wenn das
Schwurgericht auf S. 138 von dem "nicht mehr feststellbaren Urheber des Befehls" sprich.
II.
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Sachbeschwerde.
Mit ihren Einzelausführungen zur Sachrüge bemüht sich die Revision vergeblich, Verstöße gegen
Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufzuzeigen, die dem Schwurgericht bei der Beweiswürdigung
unterlaufen sein sollen. In Wirklichkeit versucht sie damit lediglich, in unzulässiger Weise die
Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Der SS-Obergruppenführer J. war
zwar nach den Urteilsfeststellungen (S. 19) ein äußerst gefürchteter, unberechenbarer Mann, der
als fanatischer Nationalsozialist seinen Willen hemmungslos und rücksichtslos durchsetzte,
gnadenlos bedingungslosen Gehorsam forderte und kaum menschliche Züge aufwies. Das besagt
jedoch noch nicht, daß ein Untergebener, der einen Befehl nicht vollständig ausführte, damit in
jedem Fall eine ernstliche Lebensgefahr für sich herauf beschwor. Weshalb für den Angeklagten
eine solche Gefahr nicht bestanden hätte, wenn er die Kinder von der Erschießung ausgenommen
hätte, hat das Schwurgericht auf S. 125 des Urteils dargelegt. Von einem Rechtsfehler kann
insoweit umsoweniger die Rede sein, als es sich nicht um die Durchführung eines von J. oder
seiner Dienststelle unmittelbar erteilten Befehls handelte.
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Inwiefern das Schwurgericht mit seiner Erwägung, je schwerer die Verletzung fremden Rechtsguts
wiege, umsomehr müsse verlangt werden, daß der Handelnde ein gewisses Wagnis auf sich
nehme, "die Grenzen des § 52 StGB in subjektiver Hinsicht zu eng gezogen und damit § 52 StGB
verletzt" haben soll, ist nicht ersichtlich. Diese Erwägung entspricht allgemeiner Rechtsauffassung.
Der Schluß, daß der Angeklagte die Möglichkeit gesehen habe, die Kinder ohne Lebensgefahr für
sich selbst von der Exekution auszunehmen, war nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend.
Daß das Schwurgericht sich hierbei auf das Verhalten und die Erfahrungen des Angeklagten in
Falle Smolewitsche stützt, ist nicht zu beanstanden. Die Tatsache, daß er dort den Apotheker und
dessen Familie verschont hatte, läßt immerhin erkennen, daß er nicht unter allen Umständen die
ausnahmslose Durchführung der Erschießungsbefehle zur Abwendung einer Lebensgefahr für
unumgänglich hielt, sondern eine Abweichung jedenfalls dann als möglich ansah, wenn dafür
besondere Gründe bestanden. Da ersichtlich bei dem unmittelbaren Befehlsgeber keine Meldung
erfolgt war, konnte das Schwurgericht auch davon ausgehen, daß der Angeklagte mit
irgendwelchen Schwierigkeiten wegen der Verschonung der Apothekerfamilie nicht mehr rechnete.
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