vom 4.6.2015 hat der Verfahrensbevollmächmgte der Verfügungsbeklagten dem Verfahrensbevollmächmgten des Verfügungsklägers mitgeteilt, dass er „an der […] beabsichmgten ‚Zustellung‘ nicht mit[wirke]“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.6.2015 hat der Verfügungskläger eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt veranlasst, auf die ihm kein Empfangsbekenntnis zurückgesendet worden ist. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass der Beschluss der Verfügungsbeklagten wirksam zugestellt worden sei. Er behauptet, zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung keine Kenntnis über Art und Umfang der Bevollmächmgung des Rechtsanwaltes der Verfügungsbeklagten gehabt zu haben; erst mit Erhalt des Widerspruchsschreibens habe er hiervon Kenntnis erlangt. Die vom Verfahrensbevollmächmgten der Verfügungsbeklagten eingereichte Schutzschriq sei ihm insoweit unstreimg - nicht zugestellt worden; er habe von ihrem Inhalt erst am 15.6.2015 durch Anforderung derselben Kenntnis erlangt. Zudem habe sich der Verfahrensbevollmächmgte - ebenfalls unstreimg - der Verfügungsbeklagten trotz vorgerichtlichem Schriqverkehr dem Verfügungskläger gegenüber nie als vertretungsberechmgt angezeigt. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, welcher Rechtsanwalt der Sozietät Eisenberg & Kollegen für die Verfügungsbeklagte beauqragt gewesen sei. Dabei ist er der Ansicht, dass ihn nicht allein wegen der Erwähnung der Schutzschriq in der einstweiligen Verfügung eine Nachforschungspflicht treffe. Weiter ist er der Ansicht, dass die Schutzschriq keine ausreichende Bevollmächmgung enthalte, da sie alleine die „Empfangsberechmgung der Zustellung des Antrages“ nenne und auch keine entsprechende Vollmachtsurkunde beigefügt sei, die eine umfassende Bevollmächmgung näher darlegen würde. Jedenfalls aber - so meint er - sei der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, da davon auszugehen sei, dass die Verfügungsbeklagte ihren Verfahrensbevollmächmgten unmiBelbar von dem Erlass der einstweiligen Verfügung unterrichtet habe. Zudem sei die Berufung der Verfügungsbeklagten auf die fehlerhaqe Zustellung rechtsmissbräuchlich, da ihr Verfahrensbevollmächmgter mit Schreiben vom 4.6.2015 - insofern unstreimg - mitgeteilt habe, dass er „an der […] beabsichmgten ‚Zustellung‘ nicht“ mitwirke. Mit Schriqsatz vom 22.5.2015 hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die Entscheidung der Kammer eingelegt; für die Einzelheiten des Schriqsatzes wird auf Bl. 38 f. d. GA verwiesen. Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.4.2015 zu bestämgen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die vorgenannte einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Nach ihrer Ansicht ist die

Select target paragraph3