die sich auf die Heilung der unwirksamen Zustellung beruq (Fölsch, NJW 2015, 1760, 1762), vorliegend also der Verfügungskläger. Dem ist der Verfügungskläger nicht hinreichend nachgekommen. Er führt lediglich aus, dass die Verfügungsbeklagte ihren Verfahrensbevollmächmgten sicherlich unmiBelbar von dem Erlass der einstweiligen Verfügung unterrichtet habe. Das alleine vermag jedoch für eine hinreichend substanmierte Darlegung nicht zu genügen. b. Hieran ändert die ausnahmsweise der Verfügungsbeklagten obliegende sekundäre Darlegungslast nichts. Denn sie ist dieser hinreichend nachgekommen. Der Prozessgegner trägt eine sekundäre Darlegungslast in den Fällen, in denen eine Partei die Heilung der Zustellung durch tatsächlichen Zugang des Dokumentes an den Verfahrensbevollmächmgten als richmgen Adressaten darzulegen und zu beweisen hat. Denn Letztere befindet sich in der misslichen Lage, dass sie nicht näher vortragen kann, wann und wie das Dokument an den Verfahrensbevollmächmgten gelangt ist, da ihr der Einblick in die Vorgänge zwischen dem Prozessgegner und ihrem Vertreter fehlt. Der Prozessgegner muss danach vortragen, unter welchem Umständen und zu welchem Zeitpunkt sein Verfahrensbevollmächmgter das Dokument erhalten hat (vgl. Fölsch, NJW 2015, 1760, 1762). Die Verfügungsbeklagte ist der sekundären Darlegungslast vorliegend nachgekommen, indem sie ausführt, dass sie ihren Verfahrensbevollmächmgten am 25.5.2015 per E-Mail kontakmert habe, nachdem sie das Schreiben des Verfügungsklägers mit Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung vom 18.5.2015 erhalten habe; bis zu diesem Zeitpunkt sei ihrem Verfahrensbevollmächmgten die einstweilige Verfügung nicht übermiBelt worden. Dieser Behauptung steht nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächmgte bereits mit einem auf den 22.5.2015 damerten Schriqsatz Widerspruch erhoben hat. Die Verfügungsbeklagte führt hierzu im Schreiben vom 12.10.2015 aus, dass der Schriqsatz vom 22.5.2015, der an das Gericht am 26.5.2015 übermiBelt wurde, falsch damert gewesen sei. Dabei kann offen bleiben, ob dieser nach der mündlichen Verhandlung erfolgte Tatsachenvortrag noch zu berücksichmgen ist (vgl. hierzu OLG München v. 14.12.1978 - 6 U 3648/78, GRUR 1979, 172; OLG Frankfurt v. 29.12.2010 - 6 U 171/10; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 283, Rn. 2; Prü|ng, in: MüKo, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 283, Rn. 8). Denn auch dem bisherigen Tatsachenvortrag ist bestämgend zu entnehmen, dass die einstweilige Verfügung dem Verfahrensbevollmächmgten der Verfügungsbeklagten jedenfalls am 22.5.2015 mit Einlegung des Widerspruchs und damit nach dem Ablauf der Monatsfrist am 14.5.2015 noch nicht vorgelegen haBe. In dem

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