BVerfG, Beschluss vom 17.07.1973 - 1 BvR 308/69
Titel
Kreuz im Gerichtssaal
Fundstelle
openJur 2012, 132710
Rkr:
AmtlSlg:
Der Zwang, entgegen der eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten
Gerichtssaal verhandeln zu müssen, kann das Grundrecht eines Prozeßbeteiligten aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzen.
Tenor
1
Die Weigerung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, den Beschwerdeführern in dem Rechtsstreit 6 K 2494/67 eine
mündliche Verhandlung in einem Gerichtssaal ohne Kruzifix zu ermöglichen, verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus
Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat die den Beschwerdeführern erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
4
A.
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Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Durchführung von Gerichtsverhandlungen in solchen Sälen, die mit einem Kreuz
ausgestattet sind.
6
I.
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In der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen waren die Sitzungssäle allgemein mit Kreuzen ausgestattet worden, wie das
teilweise auch schon früher bei der Ausstattung von Gerichtssälen der Fall gewesen war. Ausdrückliche förmliche Anordnungen sind
dazu nicht ergangen. Der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, zu dessen Geschäftsbereich die Verwaltungsgerichte gehörten,
erblickt aber darin, daß die Mittel für die Anschaffung von Kreuzen in den Jahren seit 1949 bewilligt worden sind, eine Billigung der
Ausstattung. Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf wurden auf den Richtertischen Standkruzifixe von ca. 75 cm Höhe und ca. 40 cm
Spannweite aufgestellt.
8
II.
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1. Der Beschwerdeführer zu 1), ein beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassener, in London lebender jüdischer Rechtsanwalt mit
früher deutscher, jetzt israelischer Staatsangehörigkeit, vertritt in einem Lastenausgleichsverfahren mit Wiedergutmachungscharakter
vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf u. a. die Beschwerdeführerin zu 2), eine ebenfalls früher deutsche, jetzt in den USA lebende
Jüdin.
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In der ersten mündlichen Verhandlung erbat der Beschwerdeführer zu 1) zunächst Auskunft darüber, auf Grund welcher
Bestimmungen sich das Kruzifix auf dem Richtertisch befinde, und beanstandete sodann die Aufstellung als verfassungswidrig.
Anschließend lehnte er den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies u. a. damit, der Vorsitzende
habe nähere Erklärungen zu den Vorschriften über die Aufstellung von Kruzifixen verweigert. Diesen Ablehnungsantrag wies das
Verwaltungsgericht zurück. Soweit die Ablehnung auf Äußerungen des Vorsitzenden über das Kruzifix gestützt werde, sei sie
unzulässig, weil die Befangenheit nicht in bezug auf die Sachentscheidung, sondern im Hinblick auf die Einrichtung des Sitzungssaals
begründet werde. Im übrigen verstoße die Anbringung von Kreuzen in Gerichtssälen - wie bereits das Oberlandesgericht Nürnberg
ausgeführt habe (NJW 1966, S. 1926) - weder gegen den Rechtsstaatsgedanken noch gegen den Grundsatz der richterlichen
Unabhängigkeit, noch sei darin eine Verletzung der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, der Menschenwürde oder des
Gleichheitssatzes zu erblicken.
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Die Beschwerde gegen diesen Beschluß wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig verworfen.
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Nachdem der Beschwerdeführer zu 1) angekündigt hatte, er werde an einer mündlichen Verhandlung nur teilnehmen, wenn sich kein
Kruzifix oder Kreuz im Gerichtssaal befinde, erhielt er eine Ladung zur Weiterverhandlung mit der ausdrücklichen Mitteilung, nach der
Verwaltungsgerichtsordnung könnten Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht gestellt werden; auf die
Möglichkeit der Entscheidung in der Sache trotz eventuellen unentschuldigten Fernbleibens werde nochmals hingewiesen.
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Inzwischen hatte der Beschwerdeführer zu 1) den Innenminister von Nordrhein-Westfalen um Mitteilung gebeten, welche
Bestimmungen der Aufstellung des Kruzifixes zugrunde lägen und ob der Minister dessen Entfernung anordnen werde, wenn jüdische
Parteien an der Verhandlung beteiligt seien. In der vom Ministerpräsidenten erteilten Antwort heißt es, es solle zunächst die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine andere Verfassungsbeschwerde abgewartet werden, die sich gegen die
Anbringung von Kreuzen in Sitzungssälen des Oberverwaltungsgerichts richte; die Ausstattung der Verwaltungsgerichte mit Kreuzen
sei im Jahre 1949 ohne besondere Verwaltungsanordnung erfolgt.
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2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
(Art. 4 Abs. 1 GG), des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) und ihrer durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten
Rechte, der Beschwerdeführer zu 1) ferner einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG.