Frankfurt am Main übertragbar sein sollen. Der von der Antragsgegnerin unter anderem
angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zu einem Versammlungsverbot in
Berlin betrifft eine Konstellation, bei der es im Zusammenhang mit früheren Versammlungen desselben Anmelders regelmäßig zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen
war (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. April 2022 – 1 L 163/22 –, juris Rn. 11; ähnlich
auch VG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2022 – 1 L 180/22 –, juris Rn. 8). Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Dass die Antragstellerin selbst oder Personen aus ihrem näheren Umfeld bereits in entsprechender Weise in Erscheinung getreten wären,
hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Die Antragstellerin lehnt nach eigenem Bekunden Gewalt als Mittel der Politik ab; weshalb sie dann
– anders als von ihr angeführt –Straftaten nicht verurteilen und diese nicht zu verhindern
versuchen solle, ist für das Gericht nicht ersichtlich.
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Die getroffene Prognoseentscheidung, die ganz ersichtlich nicht von den konkreten Umständen bezüglich der Person der Antragstellerin und ihrer hiesigen Versammlung, sondern allein aufgrund allgemeiner Erwägungen getroffen wurde, lässt sich auch nicht mit
den Hinweisen der Antragsgegnerin auf vermeintliche Erkenntnisse zu der vorliegen-
den Versammlung (S. 12 – 15) rechtfertigen. Bei näherer Betrachtung handelt es sich bei
diesen Ausführungen nämlich ebenso um allgemeine Bekundungen zur – so von der Antragsgegnerin ausdrücklich angeführten – „palästinensischen Diaspora“, zu „propalästinensischen Versammlungen“, deren Leitung jedenfalls offenbar nicht der Antragstellerin
übertragen war, und zum weiteren „Kontext des israelisch-palästinensischen Konflikts“.
Soweit in Frankfurt am Main bei einer Versammlung der Spruch „From the river to the
sea, Palestine will be free“ gerufen worden sein soll, kann daraus – ungeachtet der Frage, ob allein daraus überhaupt auf entsprechende Gefahren für die öffentliche Sicherheit
zu schließen ist – für die hiesige Konstellation schon deshalb nichts gewonnen werden,
weil weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die betreffende Veranstaltung mit der nunmehr geplanten Versammlung in einem beachtlichen Zusammenhang stünde.
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Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung darauf verweist, dass es im Juli
2014 (!) auf einer Versammlung in Frankfurt am Main zu Rufen „Kindermörder Israel“ gekommen sei, bleibt dies hinsichtlich der streitgegenständlichen Beschränkung unerheblich, zumal die strafrechtliche Relevanz der Äußerung zweifelhaft erscheint.
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Ob die getroffene Beschränkung – wie von der Antragstellerin angeführt – darüber hinaus wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 HVwVfG) rechtswidrig ist, brauchte das Gericht nach alledem nicht mehr zu prüfen.
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Bleibt demnach festzuhalten, dass es im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme an hinreichenden Umständen für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung fehlte, kann mit diesem Befund freilich nicht ausgeschlossen
werden, dass es bei der bevorstehenden Versammlung gleichwohl zu den von der Antragsgegnerin befürchteten Ausschreitungen kommen wird. Insoweit bleibt es der zuständigen Behörde überlassen, im Bedarfsfall mit den dann zulässigen Mitteln flexibel zu
reagieren.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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3. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des
Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streit- Seite 6 von 7 -