allein dahingehend zulässig ist, dass Versammlungen unter freiem Himmel anmeldepflichtig gemacht werden können (so jedenfalls Löhr, a.a.O., S. 274) und sich Beschränkungen im Vorfeld der Versammlung damit wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 2 HV generell als rechtswidrig erweisen, kann das Gericht hier indes offenlassen. 17 c. Die angegriffene Beschränkung unter Nr. 10 ist bei summarischer Prüfung in jedem Falle nämlich deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil – jenseits verfassungsrechtlicher Überlegungen – die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 HVersFG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. 18 Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann sich auch aus anderweitigen gravierenden Gefahren für hochrangige Schutzgüter wie Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ergeben. 19 Eine solche Gefahrenlage, welche die angegriffene Beschränkung tragen könnte, bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme nicht; die Antragsgegnerin hat die entsprechende Gefahrenprognose rechtsfehlerhaft getroffen. 20 „Unmittelbar“ ist die Gefährdung nämlich nur dann, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 Rn. 53 m.w.N.). 21 Die Annahme der Antragsgegnerin, ausgehend von etwaigen Aufrufen zur Vernichtung Israels seitens der Versammlungsteilnehmer werde die öffentliche Sicherheit gefährdet, verbleibt im Bereich vager Vermutungen. Diese Einschätzung gilt unabhängig davon, ob sich diese – seitens der Antragsgegnerin angenommenen – Gefährdungen in Form gewalttätiger Ausschreitungen auf individuelle Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 GG) der eingesetzten Polizeikräfte, vorbeilaufender Bürger, gar anderer Versammlungsteilnehmer, oder auf Parolen beziehen sollen, deren Skandieren nach dem Sechsten oder Siebenten Abschnitt im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs (i.V.m. Bestimmungen des Völkerstrafgesetzbuchs) strafbewehrt ist. 22 Es fällt schon auf, dass die Antragsgegnerin ausweislich der in der Verfügung gegebenen Begründung den Blick zunächst auf die allgemeine Lage in Nahost wendet (S. 9 – 10 der Verfügung) und diesbezüglich zusammenfasst, die Lagenverschärfung in Israel/Palästina führe auch bei entsprechenden Bevölkerungsteilen im Bundesgebiet zu einer erheblichen Emotionalisierung. Hieraus folgen indes ebenso wenig genügend konkrete Anhaltspunkte in Bezug auf die hiesige Veranstaltung wie aus den anschließenden Ausführungen der Antragsgegnerin zu vergleichbaren Versammlungslagen in Berlin (S. 10 – 12 der Verfügung). Die Antragsgegnerin lässt jedwede Angaben dazu vermissen, inwieweit die auf Berlin bezogenen Erkenntnisse auf die Antragstellerin und ihre Veranstaltung in - Seite 5 von 7 -

Select target paragraph3