verfolgungsbedingt abhanden gekommen ist. Dahinstehen kann deswegen
weiter, ob der Kläger der Erbe nach
ist.
Ein möglicher Anspruch des Klägers auf Herausgabe aus § 985 BGB wäre jedenfalls gemäß § 195 BGB in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung (im Folgenden: "a. F.") mit
Ablauf des Jahres 1972 verjährt, Art. 229 § 6 EGBGB.
Nach § 195 BGB a. F. betrug die regelmäßige Verjährungsfrist, die nach anzuwendendem altem Schuldrecht auch Herausgabeansprüche aus dem Eigentum umfasste (vgl.
Palandt, Kommentar zum BGB, 61. Auflage, 2001, § 195, Rn. 6; BGH LM § 989 BGB Nr. 2,
BGH NJW 1994, 1152 ), 30 Jahre.
Die Verjährungsfrist begann dabei gemäß § 198 BGB a. F. mit Entstehen des Anspruchs
zu laufen, mithin - den Vortrag des Klägers unterstellt - spätestens mit dem verfolgungsbedingten Abhandenkommen und Erlangen des Gemäldes im Jahre 1942 seitens Dr.
XXXX.
Auf die Kenntnis des Klägers, dass sich das Bild in der Familie der Beklagten befand,
kam es für den Beginn des Laufs der Verjährung nach § 198 BGB a. F. nicht an. Nach
dem Wortlaut der Vorschrift ist alleiniger Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung die Entstehung des Anspruchs. Nach ständiger Rechtsprechung hindert die Unkenntnis des Gläubigers von der Entstehung seines Anspruchs oder vom Schuldner des
Anspruchs den Beginn der Verjährung nicht, ohne dass es darauf ankommt, worauf diese
Unkenntnis beruht (BGH, Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92). Maßgebend für die Entstehung des Herausgabeanspruchs ist vorliegend allein, dass sich das Bild, nach Vortrag
des Klägers, objektiv unberechtigt im Besitz der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger
befunden hat
Die Verjährung der Herausgabeansprüche aus § 985 BGB trat damit mit Ablauf des Jahres 1972 ein.
Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB a. F. wegen Stillstandes der Rechtspflege im Zeitraum zwischen 1942 und der Gründung der Bundesrepublik Deutschland
1949 fand nicht statt, da die Vorschrift des § 203 Abs. 1 BGB a. F. eine Hemmung wegen Stillstandes der Rechtspflege nur innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist begründen kann. Zu diesem Zeitpunkt im Jahre 1972 bestand ein Stillstand der
Rechtspflege nicht.
Die während des Besitzes ihres Schwiegervaters bzw. ihres verstorbenen Ehemannes
verstrichene Zeit, kommt der Beklagten im Rahmen der Verjährung gemäß § 221 BGB a.
F. als Rechtsnachfolgerin zugute.
Auch ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe gemäß § 1007 Abs. 1 BGB wäre bei Vorliegen seiner Voraussetzungen jedenfalls nach § 195 BGB a. F. verjährt. Die Verjährung
trat spätestens im Jahr 1997 ein.
Auf die umstrittene Frage (vgl. MüKoBGB/Baldus BGB § 1007 Rn. 42-45; Palandt, BGB,
75. Auflage, 2016, § 1007, Rn. 2), ob § 221 BGB a. F. bzw. 198 BGB in der ab dem
01.01.2002 gültigen Fassung (im Folgenden: "n. F.") auf einen Anspruch aus § 1007 BGB
Anwendung finden, ob der Beklagten also auch hier die Zeit, die im Besitz ihrer Rechtsvorgänger verstrichen ist, zugutekommt, kommt es vorliegend nicht an. Denn selbst
wenn man davon ausginge, dass die genannten Vorschriften auf den Anspruch aus
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