das Gemälde sei vor 1941 von ihrem Schwiegervater direkt vom Künstler erworben worden, so sei es auch berichtet worden. XXXX habe daher zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von der behaupteten Provenienz des Gemäldes aus der Sammlung gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass sein Vater das Gemälde direkt vom Künstler erworben habe. Die Angabe im Werkverzeichnis, wonach das streitgegenständliche Gemälde der Sammlung zuzuordnen sei, sei falsch und widerspreche den Erkenntnissen der kunsthistorischen Forschung. Die Angabe sei auch wertlos, da sie ohne Quellenangabe nicht überprüfbar sei. Die Beklagte behauptet weiter, dass es sich dabei um eine Verwechslung mit anderen von Pechstein gemalten Blumensträußen handle. Das streitgegenständliche Gemälde sei im Jahre 1918 durch die Nationalgalerie direkt vom Künstler erworben worden, wo es sich bis zum Jahre 1928 befunden habe. Dann sei das Gemälde durch einen Tausch gegen ein anderes Bild an den Künstler zurückgelangt. Dieser habe es dann an den Vater des Ehemanns der Beklagten verkauft. Dieses Ergebnis werde gestützt durch die Dissertation von Dr. Angelika Enderlein (Anlage B4), in welcher die Sammlung umfassend aufgearbeitet werde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Nach § 43 Abs. 1 EGBGB entscheidet über Erwerb, Inhalt und Verlust des Eigentums die Rechtsordnung des Staates, in dem sich die Sache befindet, wobei nach gängiger Auffassung hierzu auch die Herausgabe der Sache selbst zählt (vgl. BGH NJW 1989, 1352 ). Demnach ist deutsches Recht anzuwenden. Ein durchsetzbarer Anspruch des Klägers auf Herausgabe des streitgegenständlichen Gemäldes besteht jedoch nicht. Als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen für den Kläger dabei allenfalls Herausgabeansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, da Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz gemäß § 30a Vermögensgesetz ausgeschlossen sind und internationale Abkommen zur Rückübertragung gestohlener Kulturgüter - etwa die Unidroit Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter vom 24.06. 1995 oder die "Washingtoner Grundsätze" von 1998 - jedenfalls keine unmittelbare Wirkung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits entfalten (vgl. BVerwG NJW 2012, 792 ff. ). Auch aus dem Kulturschutzgesetz folgen keine Herausgabeansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Herausgabeansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch - seien es nun solche aus Besitz oder aus Eigentum - sind jedenfalls verjährt. Es mag daher die zwischen den Parteien streitige Provenienz des Gemäldes dahinstehen, insbesondere, ob das streitgegenständliche Gemälde überhaupt dasjenige ist, welches seinerzeit im Eigentum des stand, und ob dieses Gemälde dem - Seite 4 von 9 -

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