§ 1007 BGB keine Anwendung finden, wäre ein möglicherweise aufgrund dieser Vorschrift bestehender Anspruch des Klägers gleichwohl verjährt. Die Verjährung von Ansprüchen aus § 1007 BGB begann gemäß § 198 BGB a. F. wie bei Ansprüchen aus Eigentum mit deren Entstehen zu laufen und endete gemäß § 195 BGB a. F. mit Ablauf von 30 Jahren. Ein möglicher Anspruch des Klägers aus § 1007 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte begann damit im Jahre 1967 zu laufen und endete im Jahre 1997. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten wurde das streitgegenständliche Gemälde im Jahre 1967 durch ihren Schwiegervater an ihren Ehemann verschenkt und befand sich seither in der gemeinsamen Ehewohnung der Beklagten und ihres Ehemannes. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte jedenfalls Mitbesitz an dem streitgegenständlichen Gemälde, weshalb der Anspruch aus § 1007 BGB zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. Auf den Zeitpunkt des Erbfalles im Jahre 2013 kommt es deshalb im Rahmen der Verjährung eines Anspruchs aus § 1007 BGB nicht an. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 31. 1. 1979 - VIII ZR 93/78 m.w.N.), von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass sieht, haben Ehegatten an den in der Wohnung befindlichen Haushaltsgegenständen regelmäßig Mitbesitz. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Ehegatten wegen Art. 3 Abs. 2 GG auch im Hinblick auf den Besitz gleichbehandelt werden müssen (BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 854, Rn. 54). Für den Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB ist die Form des Besitzes des Herausgabeschuldners unerheblich (Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012) BGB § 1007), weshalb die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs gemäß § 198 BGB a. F. bereits mit Ergreifen des Mitbesitzes durch die Beklagte im Jahre 1967 zu laufen begonnen hat und im Jahre 1997 endete. Der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte stehen weder der Grundsatz von Treu und Glauben noch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen. Die - streitige - Behauptung des Klägers, die Familie der Beklagten habe das Bild bis zum Ablauf der Verjährungsfrist versteckt gehalten, ist nicht ausreichend um die Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung zu begründen. Zwar wird in der Literatur teilweise für möglich gehalten, in Fällen der NS-Raubkunst gegenüber der Verjährungseinrede den Einwand des § 242 BGB zuzulassen, wenn der Besitzer die Sache in Kenntnis ihrer Herkunft erlangt hat und sie bewusst und zielgerichtet bis zum Ablauf der Verjährungsfrist verbirgt (vgl. Müller-Katzenburg, NJW 1999, 2558). In der Rechtsprechung hat diese Auffassung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Der Zweck der Verjährungsregelung gebietet es, bei der Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung strenge Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann anzunehmen, wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung aktiv abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein (vgl. BGH WM 1988, 128, 132; BGH NJW-RR 1991, 1033 ). Dass die Beklagte oder einer ihrer Rechtsvorgänger den Kläger durch aktives Verhalten von der Verwirklichung seines Herausgabeanspruches abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, er werde auch ohne Rechtsstreit eine - Seite 6 von 9 -

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