In der Dissertation der Kunsthistorikerin Dr. Enderlein (2006) (auszugsweise in Anlage
B4, Bl. 78) findet sich die Aussage:
"Bei den Recherchen fiel auf, dass Pechstein allein im Jahre 1918, aus dem das
Werk "Goldregen, Calla und Schwertlilien" (Kat.Nr.90) im Besitz von
stammte, mehrere Blumenstillleben mit ähnlichen Titeln fertigte, so "Goldregen, Calla und
Iris", "Calla und Iris" sowie "Schwertlilien", wodurch die Identifizierung zusätzlich erschwert wird."
In einer Fußnote zu diesem Satz befindet sich die Aussage:
"Das Stillleben "Goldregen, Calla und Iris" befand sich bereits seit 1919 in der Nationalgalerie und kann daher trotz des ähnlich lautenden Titels in der Sammlung
nicht identisch sein."
Die Beklagte ist die Erbin des Herrn
ist.
XXXX, welcher im Jahr 2013 verstorben
Vorgerichtlich hat der Kläger gegenüber der Beklagten seit dem Jahre 2011 die Herausgabe des Gemäldes gefordert, was diese verweigerte.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Der Kläger behauptet,
das streitgegenständliche Gemälde habe ursprünglich
gehört. Zuvor sei
ihm das Gemälde verfolgungsbedingt entzogen worden. Er selbst sei Alleinerbe des
z, seine Tante
habe ihre diesbezüglichen Ansprüche im als Anlage
K13 vorgelegten Dokument an ihn abgetreten. Diese Umstände seien außergerichtlich
zwischen den Parteien unstreitig gewesen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte bzw. deren Rechtvorgänger könnten sich hinsichtlich des Gemäldes weder auf einen gutgläubigen Erwerb noch auf Ersitzung berufen.
Schließlich sei der Beklagten auch die Einrede der Verjährung gemäß § 242 BGB als treuwidrig verwehrt, da die Beklagte bzw. deren Rechtvorgänger durch eigenes Verhalten
versucht hätten, sich dem Anspruch zu entziehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das Gemälde Werk Blumenstrauß (Goldregen, Calla und Iris) von Hermann Max Pechstein, Öl auf Leinwand, 117 x 90 cm, signiert und datiert unten rechts HM Pechstein 1918,
im Werksverzeichnis von Aya Soika aufgenommen unter Nr. 1918/8, herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,
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