Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: LG Frankfurt 21. Zivilkammer Normen: § 985 BGB, § 1007 BGB, § 195 BGB a.F. 02.11.2016 2-21 O 251/15 ECLI:DE:LGFFM:2016:1102.2.21O251.15.0A Urteil Herausgabeansprüche nach bürgerlichem Recht wegen ns-verfolgungsbedingt abhanden gekommener Gemälde verjähren in 30 Jahren Leitsatz Herausgabeansprüche nach bürgerlichem Recht wegen ns-verfolgungsbedingt abhanden gekommener Gemälde verjähren in 30 Jahren, die Erhebung der Einrede der Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Herausgabe eines Gemäldes von Max Pechstein, welches sich im Besitz der Beklagten befindet. wurde am 5. Oktober 1878 in Berlin als eines von sechs Geschwistern in einfachen Verhältnissen geboren. Nach einer Kaufmannslehre gründete er 1907 zusammen mit dem gleichberechtigten Teilhaber die Damenmantelfirma im damaligen Berliner Zentrum für Bekleidungsfirmen im Umfeld des Hausvogteiplatzes in der . Unmittelbar nach Kriegsende erwarb 1919 eine Gründerzeit-Villa in der im vornehmen Stadtteil Grunewald. Das streitgegenständliche Gemälde - Öl auf Leinwand, 117 X 90 cm - wurde 1918 von Max Pechstein gemalt und zeigt einen Blumenstrauß in einer rötlichen Vase mit Goldregen und weißen Callae (vgl. Bl. 18 d. A.). - Seite 1 von 9 -

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