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Der Antragsgegner würdigte zudem, dass der Antragsteller Interesse an einem Praktikum in der USA mit Blick auf die
"Black Lives Matter-Bewegung" äußerte. Er berücksichtigte ebenfalls die positive charakterliche Einschätzung des dem
Antragsteller bekannten Kriminalhauptkommissars beim LKA Berlin, die dieser mit sportlichen Aktivitäten des
Antragstellers sowie dessen Freundeskreis mit Menschen unterschiedlicher Herkunft begründete. Angesichts dessen,
dass der Antragsteller ein Bild mit einem den Holocaust verharmlosenden Inhalt in den Chat einstellte und ein solches
Bild offenbar bereithielt, kam der Antragsgegner zu der Einschätzung, dass die Einwände den Mangel an
charakterlicher Eignung nicht ausschließen.
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Schließlich kann dem unsubstantiierten Vorwurf, der Antragsgegner habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, weil
er davon ausging, der Antragsteller habe mit seinen weiteren gelöschten Beiträgen eine anstachelnde Wirkung erzielt,
nicht gefolgt werden. So hätte es der Antragsteller in der Hand gehabt, die vermeintlich fehlerhafte Würdigung des
Sachverhalts auszuräumen, indem er den Inhalt seiner Beiträge darlegte. Dies tat der Antragsteller jedoch nicht.
Vielmehr verschwieg er seine weiteren Beiträge, zu denen ein weiteres bearbeitetes Bild von Anne Frank zählte, das auf
den im Nationalsozialismus eingeführten Judenstern Bezug nimmt. Dessen ungeachtet, begründete der Antragsgegner
seine Einschätzung plausibel mit den sich anschließenden Reaktionen der weiteren Chatteilnehmenden auf die Beiträge
des Antragstellers.
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Vor diesem Hintergrund war dem Antragsteller auch nicht die Möglichkeit zu geben, den Vorbereitungsdienst zu
beenden. Der Soll-Regelung in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass das dem
Dienstherrn in § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eröffnete weite Ermessen einer jederzeitigen Entlassungsmöglichkeit dahin
eingeschränkt wird, dass die Entlassung nur aus solchen sachlichen Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck
des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen. Solche sachlichen Gründe sind hier
nach dem Vorstehenden aufgrund der begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers gegeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52
Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (sechsfacher Betrag des monatlichen
Anwärtergrundbetrags in Höhe von 1.327,45 Euro zuzüglich der Hälfte der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 500
Euro).