21
Der Antragsgegner hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass der Antragsteller keine Gewähr dafür bietet,
dass er die an ihn gestellten Anforderungen gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG und § 101 Satz 2 des
Landesbeamtengesetzes Berlin (LBG), erfüllen wird. Nach § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamten
innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Für
Polizeivollzugskräfte kommt nach § 101 Satz 2 LBG hinzu, dass sie das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren
und sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen haben. Zudem gehören die
Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu den Kernaufgaben des
Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind schon grundsätzlich geeignet, Zweifel an der
persönlichen Eignung des Beamten zu begründen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 S
19.18 -, juris Rn. 6). Auch ein einmaliges Vergehen kann insofern ausreichen, wenn es charakterliche Mängel
hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17/16 -, juris Rn. 10; OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2020 - 4 S 41/20 -, juris Rn. 5).
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Unter Beachtung dieser an die Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen hat der Antragsgegner die mangelnde
charakterliche Eignung des Antragstellers begründet. Die Begründung lässt keine Beurteilungsfehler erkennen. Der
Antragsgegner geht von der mangelnden charakterlichen Eignung des Antragstellers aufgrund von dessen Beteiligung
an dem Chat am 20. Mai 2020 aus, in dessen Verlauf der Antragsteller u.a. eine bearbeitete Darstellung von Anne
Frank einstellte, die sie auf einer Pizzapackung des Herstellers Dr. Oetker zeigte und mit "Die Ofenfrische"
überschrieben war. Die daraus zu schließende antisemitische, allgemein menschenverachtende und diskriminierende
Gesinnung sowie der Umstand, dass mit diesem Verhalten der begründete Verdacht der Verwirklichung der
Straftatbestände des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung und der
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener besteht und entsprechende staatsanwaltliche Ermittlungen eingeleitet
wurden, zeigten den Mangel an charakterlicher Eignung für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten. Eine derart
verharmlosende und ignorante Bezugnahme auf die Geschichte des Nationalsozialismus und der damit
einhergehenden Massenvernichtung von Juden seien mit den Werten des Grundgesetzes nicht vereinbar und könnten
nicht hingenommen werden. Dieses Verhalten wiege schwer und sei insbesondere mit dem von einer Dienstkraft des
gehobenen Dienstes mit Leitungsfunktionen zu erwartenden vorbildhaften Verhalten nicht zu vereinbaren. Die
Würdigung dieser Verhaltensweise zeige, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten zu wollen.
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Soweit der Antragsteller einwendet, dass vorliegend ermessensfehlerhaft die "disziplinarische Höchststrafe" mit
weitgehenden Konsequenzen für die weitere berufliche Existenz verhängt worden sei, verkennt er, dass es sich bei der
Entlassung gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG nicht um eine disziplinarische, sondern um eine beamtenrechtliche
Maßnahme handelt. Maßstab für die Beurteilung der charakterlichen Eignung ist die prognostische Einschätzung,
inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit
und Dienstauffassung gerecht werden wird, was eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten,
die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen, erfordert (vgl.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 S 19.18 -, juris Rn. 6 zum Einstellungsbewerber). Diesen
Maßstab hat der Antragsgegner - wie dargelegt - nicht verkannt.
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Dem Einwand, der Antragsgegner habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil er Umstände, die für eine
charakterliche Eignung sprächen, nicht berücksichtigt habe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Antragsgegner
die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren gewürdigt, aber nicht als
ausreichend erachtet, um die begründeten Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu beseitigen. Beurteilungsfehler
sind insoweit nicht ersichtlich.
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Der Antragsgegner beachtete die positive fachliche Leistungseinschätzung des Antragstellers. Diese änderte jedoch
nichts am Mangel der charakterlichen Eignung.
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Er würdigte auch die Entschuldigung des Antragstellers während der Wohnungsdurchsuchung, konnte angesichts der
Teilnahme an dem Chat mit mehreren (gelöschten) Beiträgen und dem Umstand, dass der Antragsteller bis zu diesem
Zeitpunkt keine Kritik an seinem Fehlverhalten äußerte, jedoch nicht die behauptete Distanzierung feststellen.
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Auch die behauptete aktive Beteiligung an der Aufklärung des Vorwurfs vermochte der Antragsgegner nicht zu
erkennen. Dies ist ausweislich des Akteninhalts nicht zu beanstanden, wonach die erste Einlassung des Antragstellers
bei der Wohnungsdurchsuchung am 6. November 2020 erfolgte, zu einem Zeitpunkt, in dem gegen weitere sieben
Chatteilnehmende bereits ermittelt und denen bereits ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen
worden war.
Der Antragsgegner würdigte zudem, dass der Antragsteller Interesse an einem Praktikum in der USA mit Blick auf die