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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 16. Februar 2021 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2021 wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
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Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist zulässig, aber
unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausreichend begründet (1.). In der Sache hat der Antrag
keinen Erfolg, weil die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt (2.).
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1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Entlassungsverfügung vom 16. Februar 2021
genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte
Begründungserfordernis setzt eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen
voraus, warum aus Sicht der Behörde gerade im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der
sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung
ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6).
Diesen Anforderungen werden die nicht nur formelhaften, sondern einen hinreichend individuellen Bezug aufweisenden
Erwägungen des Antragsgegners gerecht. Der Antragsgegner hat zum einen darauf verwiesen, dass der auf den
Schutz der Polizei vertrauende Bürger kein Verständnis dafür habe, wenn eine charakterlich ungeeignete Dienstkraft
noch länger im Dienstverhältnis verbleibe. Zum anderen sei er zur sparsamen Haushaltsführung verpflichtet, der es
widerspreche, die Bezüge des Antragstellers ohne weitere Beschäftigung weiterzuzahlen, zumal das
Rechtsbehelfsverfahren - auch unter Berücksichtigung der Schutzvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 des
Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), wonach den Beamtinnen und Beamten Gelegenheit zur Beendigung des
Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll - offenkundig aussichtslos erscheine.
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2. Die dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO eröffnete Abwägung der widerstreitenden Belange
geht zum Nachteil des Antragstellers aus, weil sich der Entlassungsbescheid nach der hier gebotenen summarischen
Prüfung als rechtmäßig erweist und ein Interesse des Antragstellers, gleichwohl vorerst von dessen Wirkung verschont
zu bleiben, das öffentliche Interesse nicht überwiegt. Der Antragsgegner hat das öffentliche Interesse für die sofortige
Vollziehung nachvollziehbar aufgezeigt. Die dagegen gerichteten Einwände des Antragstellers vermögen nicht zu
überzeugen.
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a) Der Entlassungsbescheid ist formell rechtmäßig. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 14. Dezember 2020
gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin
zur beabsichtigten Entlassung angehört. Die Beteiligungsrechte des Personalrats gemäß § 88 Nr. 11 des
Personalvertretungsgesetzes Berlin und der Frauenvertreterin nach § 17 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes
wurden gewahrt.
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b) Die Entlassungsverfügung erweist sich nach der hier gebotenen summarischen Prüfung auch als materiell
rechtmäßig.
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Gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden (Satz 1); ihnen soll die
Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden (Satz 2). Die
mit der Soll-Vorschrift bestehende Einschränkung gilt auch im Polizeivollzugsdienst. Kann mit der erfolgreichen
Ableistung des Vorbereitungsdienstes allerdings nicht mehr gerechnet werden, weil dem Beamten auf Widerruf die
Eignung fehlt, ist es mit Sinn und Zweck des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vereinbar, den Beamten auf Widerruf zu
entlassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2020 - 4 S 41/20 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
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Die Beurteilung der charakterlichen Eignung als ein Unterfall der persönlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis,
der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der
Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder
sachwidrige Erwägungen angestellt hat (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 7).
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Nach diesem Maßstab begegnet die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller aller Voraussicht nach die
Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei mangels charakterlicher Eignung nicht erwerben wird,
keinen rechtlichen Bedenken.
Der Antragsgegner hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass der Antragsteller keine Gewähr dafür bietet,