Das Landgericht hat in seinem Urteil eingehend dargelegt, daß die praktische Tätigkeit
der Klägerin beim Bezirksfürsorgeverband kein Vorbereitungsdienst i.S. dieser Bestimmung
gewesen ist. Dieser Rechtsansicht ist auch das Berufungsgericht beigetreten. Insoweit sind
keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Aus §2 BWGöD ergibt
sich, wie es auch der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14. Dezember
1960 IV ZR 179/60 entschieden hat, daß Vorbereitungsdienst i.S. dieser Bestimmung nur ein
solcher sein kann, der einer Beamtenlaufbahn vorangestellt ist. Zwischen der betreffenden
Beamtenlaufbahn und dem vorangestellten Vorbereitungsdienst muß ein enger
Zusammenhang bestehen. Vor allem ist dem Begriff des Vorbereitungsdienstes im Sinne des
§2 a.a.O. wesentlich, daß die Durchführung, Überwachung und Ausgestaltung dieses
Vorbereitungsdienstes in der Hand des Dienstherrn der Beamtenlaufbahn, zu deren
Vorbereitung der Dienst seiner Natur nach gehört, liegt. Das schließt nicht aus, daß nicht alle
Ausbildungsabschnitte im Dienst dieses Dienstherrn verrichtet werden. Entscheidend ist, daß
dieser Dienstherr auch die Ausbildungsabschnitte überwacht, die außerhalb seines Bereichs
abgeleistet werden, daß der Auszubildende hinsichtlich seiner Ausbildung auch dort den
Weisungen und der Aufsicht dieses Dienstherrn unterliegt. Die praktische Ausbildung,
deren sich eine Person unterziehen muß, um die allgemeine Befähigung für bestimmte Berufe
zu erlangen, ist kein Vorbereitungsdienst i.S. dieser Bestimmung, wenn sie nicht in einem
solchen engen Zusammenhang mit einer Beamtenlaufbahn steht. Sie ist es auch dann nicht,
wenn sie bei öffentlichen Behörden abgeleistet wird und wenn der Bewerber beabsichtigt,
nach erlangter Berufsbefähigung in den Dienst dieser Behörde zu treten. Die Tätigkeit als
Medizinalpraktikant z.B., die abgeleistet werden mußte, um die Approbation als Arzt zu
erlangen, ist daher auch dann kein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn, wenn der
Medizinalpraktikant diese Tätigkeit in einem öffentlichen Krankenhaus verrichtet und wenn
er die Absicht gehabt hat, nach erlangter Approbation in den öffentlichen Gesundheitsdienst
einzutreten. Das Landgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht haben auf Grund des
anzuwendenden Landesrechts festgestellt, daß die praktische Tätigkeit, die die Klägerin
verrichten mußte, um die staatliche Anerkennung als Wohlfahrtspflegerin zu bekommen, nicht
allein bei öffentlichen Dienstherren erfolgen konnte, und daß sie auch nicht unter der Aufsicht
eines Dienstherrn stand, in dessen öffentlichen Dienst eine Wohlfahrtspflegerin in der Regel
trat, wenn sie die Anerkennung erhalten hatte und in den öffentlichen Dienst eintreten wollte.
Sie konnte auch bei privaten Wohlfahrtsorganisationen ausgeübt werden. Sie wurde von der
Sozialen Frauenschule überwacht und diese entschied darüber, ob die Praktikantin das
Ausbildungsziel erreicht hatte. Das Gesuch um Anerkennung als Wohlfahrtspflegerin mußte