Das Landgericht hat in seinem Urteil eingehend dargelegt, daß die praktische Tätigkeit der Klägerin beim Bezirksfürsorgeverband kein Vorbereitungsdienst i.S. dieser Bestimmung gewesen ist. Dieser Rechtsansicht ist auch das Berufungsgericht beigetreten. Insoweit sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Aus §2 BWGöD ergibt sich, wie es auch der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14. Dezember 1960 IV ZR 179/60 entschieden hat, daß Vorbereitungsdienst i.S. dieser Bestimmung nur ein solcher sein kann, der einer Beamtenlaufbahn vorangestellt ist. Zwischen der betreffenden Beamtenlaufbahn und dem vorangestellten Vorbereitungsdienst muß ein enger Zusammenhang bestehen. Vor allem ist dem Begriff des Vorbereitungsdienstes im Sinne des §2 a.a.O. wesentlich, daß die Durchführung, Überwachung und Ausgestaltung dieses Vorbereitungsdienstes in der Hand des Dienstherrn der Beamtenlaufbahn, zu deren Vorbereitung der Dienst seiner Natur nach gehört, liegt. Das schließt nicht aus, daß nicht alle Ausbildungsabschnitte im Dienst dieses Dienstherrn verrichtet werden. Entscheidend ist, daß dieser Dienstherr auch die Ausbildungsabschnitte überwacht, die außerhalb seines Bereichs abgeleistet werden, daß der Auszubildende hinsichtlich seiner Ausbildung auch dort den Weisungen und der Aufsicht dieses Dienstherrn unterliegt. Die praktische Ausbildung, deren sich eine Person unterziehen muß, um die allgemeine Befähigung für bestimmte Berufe zu erlangen, ist kein Vorbereitungsdienst i.S. dieser Bestimmung, wenn sie nicht in einem solchen engen Zusammenhang mit einer Beamtenlaufbahn steht. Sie ist es auch dann nicht, wenn sie bei öffentlichen Behörden abgeleistet wird und wenn der Bewerber beabsichtigt, nach erlangter Berufsbefähigung in den Dienst dieser Behörde zu treten. Die Tätigkeit als Medizinalpraktikant z.B., die abgeleistet werden mußte, um die Approbation als Arzt zu erlangen, ist daher auch dann kein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn, wenn der Medizinalpraktikant diese Tätigkeit in einem öffentlichen Krankenhaus verrichtet und wenn er die Absicht gehabt hat, nach erlangter Approbation in den öffentlichen Gesundheitsdienst einzutreten. Das Landgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht haben auf Grund des anzuwendenden Landesrechts festgestellt, daß die praktische Tätigkeit, die die Klägerin verrichten mußte, um die staatliche Anerkennung als Wohlfahrtspflegerin zu bekommen, nicht allein bei öffentlichen Dienstherren erfolgen konnte, und daß sie auch nicht unter der Aufsicht eines Dienstherrn stand, in dessen öffentlichen Dienst eine Wohlfahrtspflegerin in der Regel trat, wenn sie die Anerkennung erhalten hatte und in den öffentlichen Dienst eintreten wollte. Sie konnte auch bei privaten Wohlfahrtsorganisationen ausgeübt werden. Sie wurde von der Sozialen Frauenschule überwacht und diese entschied darüber, ob die Praktikantin das Ausbildungsziel erreicht hatte. Das Gesuch um Anerkennung als Wohlfahrtspflegerin mußte

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