BGH, Beschluss vom 11.01.1961 – IV ZB 237/60LG Karlsruhe; OLG Karlsruhe09.03.1960 Titel: BGH: Beschluss vom 11.01.1961 - IV ZB 237/60 Normenkette: § 2 BWGöD Amtlicher Leitsatz: Vorbereitungsdienst im Sinne des §2 BWGöD ist ein Dienst, der einer Beamtenlaufbahn vorangeht und dessen Überwachung, Durchführung und Ausgestaltung grundsätzlich dem Dienstherrn obliegt, der auch Dienstherr der Beamtenlaufbahn ist, für deren Vorbereitung dieser Dienst seiner Natur nach dient. Fundstellen: FHOeffR 12, 1422 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1961 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 9. März 1960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die 1910 geborene Klägerin trat im Jahre 1928 in die Städtische Soziale Frauenschule in Mannheim ein und bestand am 11. März 1932 die staatliche Prüfung für Wohlfahrtspflegerinnen und Sozialbeamtinnen mit Hauptfach "Wirtschaftliche- und Arbeitsfürsorge" mit der Gesamtnote "sehr gut". Am 1. Mai 1932 begann sie als halbtägig beschäftigte Praktikantin beim Bezirksfürsorgeverband Heidelberg-Land das für eine spätere staatliche Anerkennung als Wohlfahrtspflegerin gemäß §§16 und 17 der badischen Verordnung über die staatliche Prüfung von Sozialbeamtinnen und Wohlfahrtspflegerinnen vom 17. März 1921 (Bad. GVBl. S. 87) vorgeschriebene Probe jahr in praktischer sozialer Arbeit abzuleisten. Aus Gründen ihrer jüdischen Abstammung wurde sie am 28. März 1933 entlassen. Sie wanderte hierauf am 14. Mai 1933 von ihrem letzten Wohnsitz Heidelberg zunächst nach Frankreich und 1935 von dort nach Schweden aus, wo sie seither ansässig ist. Ihr Antrag, ihr Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes zu gewähren, wurde vom Landratsamt Heidelberg mit Bescheid vom 15. Oktober 1957 als unbegründet zurückgewiesen. Die hierauf erhobene und zunächst gegen das Land Baden- Württemberg gerichtete, später mit Zustimmung des Landratsamts Heidelberg auf den Landkreis Heidelberg und fürsorglich gegen das Land umgestellte Klage hat das Landgericht mit Urteil vom 3. Juni 1958 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen allein nach §219 BEG die Revision zugelassen werden darf. Die Klägerin hat nur Ansprüche nach dem BWGöD, wenn sie sich, als sie entlassen wurde, im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn i.S. des §2 BWGöD befunden hätte.

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