LAG Hessen (5. Kammer), Beschluss vom 30.06.2022 – 5 TaBV 158/21
Titel: Bildung einer Einigungsstelle wegen der Beschwerde eines Arbeitnehmers
Normenketten: ArbGG § 100 Abs. 1 BetrVG § 85 Abs. 2 S. 3 Redaktioneller Leitsatz: Die
Berechtigung einer Abmahnung kann als Rechtsfrage nicht Gegenstand einer Einigungsstelle
nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sein (vgl. LAG Frankfurt/Main, 27.03.1980 - 4 TaBV 79/79 ; LAG Hamm, 02.04.1979 - 3 TaBV 19/79 - LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.1985 - 5 TaBV
36/84; GK-BetrVG-Wiese, § 85 Rn. 15 m.w.N.). Dies wird durch die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zum Anspruch auf Widerruf rechtswidriger Abmahnungen und auf
deren Entfernungen aus der Personalakte gedeckt (vgl. z.B. BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 606/98
-). (Rn. 7) Rechtsgebiet: Arbeitsrecht Schlagworte: Abmahnung, Arzt, Beschwerde,
Einigungsstelle, Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Schlüssigkeitsprüfung,
Verletzung vorgehend: ArbG Fulda, Beschluss vom 20.10.2021 – 1 BV 8/21 (Rechtskraft:
unbekannt) ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2022:0630.5TABV158.21.0A Rechtskraft: unbekannt
beck-abstract - KI-generierte Zusammenfassung: Das Gericht entschied, dass die
Berechtigung einer Abmahnung nicht durch eine Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 Satz 2
BetrVG geklärt werden kann, da es sich um eine Rechtsfrage handelt. In dem vorliegenden
Fall stritten die Parteien über die Bildung einer Einigungsstelle bezüglich der Beschwerde
eines Arbeitnehmers, der eine Abmahnung wegen antisemitischer Äußerungen erhalten hatte.
Der Betriebsrat sah die Beschwerde als berechtigt an, während die Arbeitgeberin die
Bildung einer Einigungsstelle ablehnte. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats
statt, woraufhin die Arbeitgeberin Beschwerde einlegte. Die Beschwerde der Arbeitgeberin
hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Einigungsstelle offensichtlich
unzuständig ist, soweit es um die inhaltliche Richtigkeit der Abmahnung geht, da die Klärung
einer Abmahnungsberechtigung eine Rechtsfrage darstellt und nicht Gegenstand
einer Einigungsstelle sein kann. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, die besagt,
dass Ansprüche auf Widerruf rechtswidriger Abmahnungen und deren Entfernung aus der
Personalakte nicht durch eine Einigungsstelle geklärt werden können. Hingegen ist die
Einigungsstelle zuständig, wenn es um die Art und Weise der Zeugenbefragung im Rahmen
der Ermittlungen geht, da dies keinen Rechtsanspruch betrifft und somit nicht von § 85 Abs. 2
Satz 3 BetrVG ausgeschlossen ist. Tenor: Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der
Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 20. Oktober 2021 - 1 BV 8/21 - teilweise
abgeändert. Der Richter am Arbeitsgericht S., Herr Dr. H. R., wird zum Vorsitzenden
einer Einigungsstelle mit zwei Beisitzern pro Seite zum Thema „Berechtigung