Liste der Juden aus Nordtranssilvanien, die aus der Deportaaon zurückgekommen seien. Als
Ort, von dem aus deporaert worden war ist: „Tg. Mures“ angegeben. Im Jahr 1969 habe die
Klägerin folgende Angaben bezgl. der Verfolgung gemacht: Sie sei im Mai aus N/Kisvarda in
Ungarn nach Auschwitz deporaert worden. Von Auschwitz KZ Lager sei sie im Monat
September 1944 nach Tankfabrik? bei Pfaffroda transporaert worden. Dort sei sie am
13. April 1945 durch die Amerikaner befreit worden. In der Tankbestandteilfabrik habe sie
von Monat September 1944 bis 11. April 1945 gearbeitet und sei dann evakuiert worden. Die
Klägerin legte weiter einen AusschniE aus der „Encyclopedia of the GheEos During the
Holocaust“, herausgegeben von der israelischen GedenkstäEe Yad Vashem, bei. Darin wird
unter anderem ausgeführt, dass die GheEobildung in Kisvarda bereits am 8. April 1944
begonnen habe entlang eines einzelnen Häuserblocks, einschließlich der Synagoge und
anderer Gebäude der jüdischen Gemeinde. Zunächst habe die ungarische Polizei die
Einwohner zweier Bezirke ins GheEo gebracht. Am 15. April häEen dann auch die Juden von
Kisvarda in das GheEo ziehen müssen. Insgesamt seien in dem GheEo 7.000 Juden
konzentriert gewesen, die zusammengepfercht unter engsten und überfüllten Bedingungen
mit 15 Personen pro Zimmer häEen leben müssen. Deshalb häEen sich die städaschen
Behörden entschieden, die Juden von Kisvarda gesondert in der Synagoge und den anderen
Gebäuden der Gemeinschac unterzubringen, wohingegen die Juden aus der Umgebung in
die Holzlager Kain und Kesztenbaum gesperrt worden seien. Am 16. April sei ein Judenrat
gebildet worden. Das GheEo habe über eine Suppenküche verfügt, die 1.500 Personen mit
Mahlzeiten versorgt habe. Im GheEo sei im Gebäude der jüdischen Schule ein Krankenhaus
errichtet worden, dass über vier Ärzte verfügt habe, sowie über Medizin- und Sanitätsbedarf
und Medikamente aus dem Bestand der beiden jüdischen Apotheken der Stadt. Am 29. und
31. Mai 1944 seien die Bewohner des GheEos Kisvarda in zwei Transporten nach Auschwitz
deporaert worden. Mit Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2015 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Es sei weder nachgewiesen noch glaubhac gemacht, dass die Klägerin eine
Beschäcigung gegen Entgelt in den GheEos ausgeübt habe. Die Beklagte habe im
Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschäcigung trotz der
Freiheitseinschränkungen im allgemeinen Lebensbereich aus eigenem Willensentschluss
zustande gekommen sein müsse. Damit scheide eine Berücksichagung von Zwangsarbeiten
oder unentgeltlichen Täagkeiten aus. Die Klägerin habe jedoch in den vorliegenden
Unterlagen mehrfach mitgeteilt, es habe sich bei den von ihr ausgef��hrten Arbeiten in allen