ArbeitsvermiElung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31.
Dezember 1946, oder b) bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des
jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten
außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30.
Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum
31. Dezember 1949,wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes
gehören (Verfolgungszeit). Die Klägerin ist durch die berücksichagungsfähigen Beitragszeiten
nach dem ZRBG Versicherte. Weiter ist sie Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG. Danach ist
Opfer der naaonalsozialisaschen Verfolgung, wer aus Gründen poliascher Gegnerschac
gegen den Naaonalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der
Weltanschauung durch naaonalsozialisasche Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und
hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem
beruflichen oder in seinem wirtschaclichen Fortkommen erliEen hat (Verfolgter). Die
Feststellung der Verfolgteneigenschac ist vom Rentenversicherungsträger bzw. den
Gerichten in eigener Zuständigkeit unabhängig von den Entschädigungsbehörden
durchzuführen (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand
September 2016, § 250 Rn. 82 m. w. N.). Die Verfolgteneigenschac der Klägerin ist durch die
Bescheinigung des ITS nachgewiesen. Mit den Ersatzzeiten, die gemäß § 51 Abs. 4 SGB VI auf
die Wartezeiten angerechnet werden, erfüllt die Klägerin in Verbindung mit den 108
israelischen Versicherungszeiten die Wartezeit gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI. Ein Antrag auf
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG als am 18.
Juni 1997 gestellt. Rentenbeginn ist daher gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI der 1. Juli 1997,
der Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der
Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.