drei Lagern um „Zwangsarbeiten unter unmenschlichen Bedingungen“ gehandelt. Eine
Beschäcigung aus freiem Willensentschluss sei damit nicht zu vereinbaren, auch wenn davon
auszugehen sei, dass die Klägerin den Begriff „Zwangsarbeit“ laienhac verwandt habe.
Zudem lägen zu den von der Klägerin geltend gemachten Beschäcigungszeiten in den
GheEos unterschiedliche Angaben vor. Das Sozialgericht hat auf die Angaben der Beklagten
im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach dem
Dokumentenauszug des ITS eine Verhacung der Klägerin in Kisvarda am 17. April 1944
dokumenaert sei, so dass der Aufenthalt bereits ab März 1944 dort nicht glaubhac
erscheine. Den Umstand, dass das GheEo Kisvarda erst im April 1944 eingerichtet worden
sei, erkenne die Klägerin im Übrigen an. Zwar sei ihr zuzugestehen, dass sie im Hinblick auf
den lange zurückliegenden Zeitraum der Verfolgungszeiten und ihr Alter Schwierigkeiten
mit der Erinnerung der genauen Daten habe. Indessen sei gerade im Hinblick darauf
davon auszugehen, dass diese Erinnerungsschwierigkeiten geringer gewesen seien, als die
streiagen Lebensereignisse noch nicht so lange zurückgelegen häEen und das Alter der
Klägerin geringer gewesen sei. Insoweit komme der bereits 1993 gegenüber der Claims
Conference abgegebenen Erklärung besondere Bedeutung zu, in der die Klägerin (lediglich)
für ihren Aufenthalt in Buchenwald angegeben habe, dort Zwangsarbeit geleistet zu haben.
Zwar sei in diesem Teil des Fragebogens nicht nach einer Beschäcigung gefragt worden,
indessen erscheine es zumindest auffällig, dass nur bezgl. des Aufenthalts in Buchenwald
über eine (Zwangs-) Arbeit berichtet worden sei. Die in diesen Antworten enthaltenen
Zeiträume sammten im Übrigen nicht überein mit der im Verwaltungsverfahren
eingereichten Bescheinigung der Landesvertretung der ungarischen Israeliten in Budapest
vom 22. Mai 1973, wonach die Klägerin erst im Juni 1944 nach Auschwitz deporaert worden
sei. Das Alter der Klägerin und der lange zurückliegende streiage Zeitraum erkläre im Übrigen
nicht, weshalb die Klägerin erstmals in ihrer Erklärung vom 2. November 2012 angegeben
habe, sie sei im GheEo Kisvarda (auch) als Kindergartenerzieherin täag gewesen. Angesichts
der inkonsistenten Angaben und der Tatsache, dass es sich bei den von der Klägerin
angegebenen Arbeiten um Zwangsarbeit gehandelt habe, habe die Klage keinen Erfolg haben
können. Gegen den am 1. Juni 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 1. Juli
2015 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Der
Gerichtsbescheid würdige den von ihr vorgetragenen Sachverhalt unvollständig, verletze die
Regeln der Beweiswürdigung und widerspräche den gängigen Regelungen zur Prüfung von