Liste der Juden aus Nordtranssilvanien, die aus der Deportaaon zurückgekommen seien. Als Ort, von dem aus deporaert worden war ist: „Tg. Mures“ angegeben. Im Jahr 1969 habe die Klägerin folgende Angaben bezgl. der Verfolgung gemacht: Sie sei im Mai aus N/Kisvarda in Ungarn nach Auschwitz deporaert worden. Von Auschwitz KZ Lager sei sie im Monat September 1944 nach Tankfabrik? bei Pfaffroda transporaert worden. Dort sei sie am 13. April 1945 durch die Amerikaner befreit worden. In der Tankbestandteilfabrik habe sie von Monat September 1944 bis 11. April 1945 gearbeitet und sei dann evakuiert worden. Die Klägerin legte weiter einen AusschniE aus der „Encyclopedia of the GheEos During the Holocaust“, herausgegeben von der israelischen GedenkstäEe Yad Vashem, bei. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die GheEobildung in Kisvarda bereits am 8. April 1944 begonnen habe entlang eines einzelnen Häuserblocks, einschließlich der Synagoge und anderer Gebäude der jüdischen Gemeinde. Zunächst habe die ungarische Polizei die Einwohner zweier Bezirke ins GheEo gebracht. Am 15. April häEen dann auch die Juden von Kisvarda in das GheEo ziehen müssen. Insgesamt seien in dem GheEo 7.000 Juden konzentriert gewesen, die zusammengepfercht unter engsten und überfüllten Bedingungen mit 15 Personen pro Zimmer häEen leben müssen. Deshalb häEen sich die städaschen Behörden entschieden, die Juden von Kisvarda gesondert in der Synagoge und den anderen Gebäuden der Gemeinschac unterzubringen, wohingegen die Juden aus der Umgebung in die Holzlager Kain und Kesztenbaum gesperrt worden seien. Am 16. April sei ein Judenrat gebildet worden. Das GheEo habe über eine Suppenküche verfügt, die 1.500 Personen mit Mahlzeiten versorgt habe. Im GheEo sei im Gebäude der jüdischen Schule ein Krankenhaus errichtet worden, dass über vier Ärzte verfügt habe, sowie über Medizin- und Sanitätsbedarf und Medikamente aus dem Bestand der beiden jüdischen Apotheken der Stadt. Am 29. und 31. Mai 1944 seien die Bewohner des GheEos Kisvarda in zwei Transporten nach Auschwitz deporaert worden. Mit Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es sei weder nachgewiesen noch glaubhac gemacht, dass die Klägerin eine Beschäcigung gegen Entgelt in den GheEos ausgeübt habe. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschäcigung trotz der Freiheitseinschränkungen im allgemeinen Lebensbereich aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen sein müsse. Damit scheide eine Berücksichagung von Zwangsarbeiten oder unentgeltlichen Täagkeiten aus. Die Klägerin habe jedoch in den vorliegenden Unterlagen mehrfach mitgeteilt, es habe sich bei den von ihr ausgef��hrten Arbeiten in allen

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