Aufenthaltsorte Kisvarda, Auschwitz und Buchenwald angegeben, allerdings ausgeführt,
sie habe sich bereits ab 12. Oktober 1944 in Buchenwald aufgehalten. Sie habe die Frage, ob
sie, während sie in einem GheEo gewesen sei, dort gearbeitet habe, mit „Ja“ beantwortet,
ohne jedoch den Zeitraum und den Ort des GheEos anzugeben. Diese Ergänzung habe sie
nachgeholt und vorgetragen, dass sie vom 30. Mai 1944 in Auschwitz, unter Androhung von
Gewalt, Arbeiten am Fließband verrichtet habe. Eine Beschäcigung im GheEo Kisvarda habe
sie nicht geltend gemacht. Den Unterlagen bei der Claims Conference aus dem Jahr 1993
zufolge habe sie sich von März 1944 bis April 1944 im GheEo Kisvarda und ab April 1944 bis
April 1945 im Konzentraaonslager Auschwitz und ab April 1945 bis Mai 1945 im
Konzentraaonslager Buchenwald aufgehalten. In der Beschreibung der Verfolgung habe sie
angegeben, in Buchenwald Zwangsarbeit geleistet zu haben. Das GheEo Kisvarda sei am 16.
April 1944 eröffnet worden und habe bis 13. Juli 1944 bestanden. Dem Antrag auf
Altersrente aufgrund von GheEobeitragszeiten vom 3. September 2012 habe eine Erklärung
beigelegen, der zufolge die Klägerin mit ihrer Familie im März 1944 in das GheEo Kisvarda
gebracht worden sei und dort habe Zwangsarbeiten verrichten müssen. Im April 1944 sei sie
nach Auschwitz deporaert worden. Frühere, anders lautende Angaben in anderen Verfahren
sollten der Feststellung eines solchen Beschäcigungsverhältnisses nicht entgegenstehen,
wenn dieser Widerspruch nachträglich ausgeräumt werden könne. Dies sei jedoch nicht der
Fall, weil die geltend gemachte Arbeitszeit vom 17. April 1944 bis 29. Mai 1944 im GheEo
Kisvarda aufgrund der unterschiedlichen Darstellungen nicht glaubhac gemacht sei. Nach
Würdigung der aktenkundigen Unterlagen sowie des Vorbringens der Klägerin und ihrer
Erklärung vom 2. November 2012, in der sie erneut den Aufenthalt im GheEo Kisvarda von
März 1944, also bereits vor Eröffnung des GheEos, behauptet habe, könne eine
Beschäcigung aus eigenem Willensentschluss nicht glaubhac machen. Auch ihr Vorbringen,
im GheEo als Kinderschwester/Erzieherin gearbeitet zu haben, weiche von den früheren
Angaben ab. Die Anerkennung von GheEobeitragszeiten nach dem ZRBG sei
deshalb weiterhin nicht möglich. Mit der am 1. März 2013 bei dem Sozialgericht Berlin
eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat ihr
Prozessbevollmächagter vorgetragen, dass es bemerkenswert sei, dass die Beklagte
geringfügige Abweichungen in der Erinnerung einer 89- jährigen dazu nutzen wolle, die
GheEoarbeit der Klägerin als nicht glaubhac darzustellen. Es sei unstreiag, dass sich die
Klägerin im GheEo Kisvarda aufgehalten habe. Dort habe sie in der Haczeit verschiedene