haEe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin mit dem zweiten
Rentenantrag eine Erklärung eingereicht hat, wonach sie im GheEo Kisvarda Zwangsarbeit
verrichtet habe. Zunächst ist nicht klar, wann, aus welchem Anlass, in welchem
Zusammenhang und wem gegenüber die Klägerin diese Angaben gemacht hat. Weiter ist die
Erklärung in einwandfreiem Deutsch abgefasst, von dem nicht anzunehmen ist, dass die
Klägerin es perfekt beherrscht, so dass ihr diese Erklärung nicht unbedingt zuzurechnen ist.
Selbst wenn dies aber so wäre, lässt sich aus der Titulierung der Arbeit als Zwangsarbeit nicht
zwangsläufig entnehmen, dass es sich um Zwangsarbeit im Sinne der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts - BSG -, (zur Definiaon s.u.) gehandelt hat. Die Umstände der
Verbringung ins GheEo und des Lebens dort waren für die betroffenen Menschen
traumaasch, so dass sie die Situaaon insgesamt als Zwangslage empfunden haben und sich
die Angabe „Zwangsarbeit“ hieraus erklärt. Die Klägerin hat auch glaubhac gemacht, dass die
Arbeit aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des
BSG dient das Merkmal einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen
Beschäcigung der tatsächlichen Abgrenzung zur Zwangsarbeit. Insoweit kann auf das Gesetz
über die Errichtung der Sacung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunc“ (EVZSacG)
zurückgegriffen werden, das in seinem § 11 demjenigen eine Entschädigung wegen
Zwangsarbeit zubilligt, der in einem GheEo unter vergleichbaren Bedingungen (wie in einem
Konzentraaonslager) inhaciert war und „zur Arbeit gezwungen wurde“. Diese Wendung
macht auch für das ZRBG deutlich, dass eine Situaaon, in der jemand (allgemein) zur Arbeit
gezwungen „war“, nach dem Gesetz noch keine Zwangsarbeit darstellt. Ein genereller
(fakascher oder rechtlicher) Arbeitszwang allein macht die mit Rücksicht darauf ausgeübte
Täagkeit nicht zur Zwangsarbeit und steht deshalb einer „Beschäcigung aus
eigenem Willensentschluss“ nicht entgegen; eine solche ist vielmehr erst dann nicht mehr
gegeben, wenn jemand zu einer (spezifischen) Arbeit gezwungen „wurde“ (vgl. Urteil des BSG
vom 03. Juni 2009, Az. B 5 R 26/08 R, juris Rdnr. 19 = SozR 4-2600 § 35 Nr. 3). Im Lichte
dessen ist Zwangsarbeit die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem)
Zwang, wie z. B. bei Kriegsgefangenen. Typisch ist dabei die obrigkeitliche Zuweisung von
Arbeitern an besammte Unternehmen, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben.
Eine verrichtete Arbeit eneernt sich um so mehr von dem Typus des Arbeits/Beschäcigungsverhältnisses und nähert sich dem Typus der Zwangsarbeit an, als sie durch
hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (vgl.