Kisvarda aus freiem Willensentschluss ein Beschäcigungsverhältnis gegen Entgelt ausgeübt hat. Es ist durch die Bescheinigung des ITS belegt, dass die Klägerin am 17. April 1944 in Kisvarda verhacet wurde. Dabei dürce es sich um das Datum der Einweisung in das GheEo Kisvarda handeln. Nach dem von dem Klägerbevollmächagten eingereichten Auszug aus der „Encyclopedia of the GheEos During the Holocaust“ mussten die Juden am 15. März 1944 in das GheEo einziehen. Dies dürce sich über (mindestens) zwei Tage hingezogen haben. Die Tatsache, das die Klägerin zunächst angegeben haEe, bereits im März 1944 in das GheEo eingewiesen worden zu sein, dürce ihrem Alter und der seit diesem Ereignis vergangenen langen Zeitspanne geschuldet sein. Möglicherweise erinnert sich die Klägerin an den März 1944 aufgrund der Tatsache, dass die Deutschen im März 1944 in Ungarn durch die Einsetzung einer ihnen genehmen Regierung sowie der Übernahme unzähliger Dienststellen durch deutsche Polizeifunkaonäre, Kommissare, Koordinatoren und Berater des Auswäragen Amtes, der SS und der Polizei, des Heeres, der Lucwaffe und der Privaandustrie die Macht in Ungarn übernahmen und unmiEelbar darauf mit der Verfolgung der ungarischen Juden begannen (vgl. Raul Hilberg, Die Ermordung der europäischen Juden, Band 2, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main 1990, Seite 886, 888). Aus dem Auszug aus der „Encyclopedia of the GheEos During the Holocaust“ ergibt sich auch, dass in dem GheEo Kisvarda ein Krankenhaus errichtet wurde. Dies bedeutet, dass die Klägerin durchaus in der Krankenpflege gearbeitet haben kann, wie sie angibt. Dies erscheint auch für eine damals 19jährige junge Frau eine adäquate Täagkeit zu sein. Die Klägerin schildert in ihrer Erklärung auch anschaulich und unter Benennung von Details, die sich nicht in dem genannten Auszug aus der Encyclopedia of the GheEos During the Holocaust, finden, die Umstände der Arbeit, z. B., dass sie zunächst in der Kinderbetreuung eingesetzt war und sich die Täagkeit als Krankenpflegerin erst entwickelte. Dies spricht dafür, dass hier nicht nur die Angaben anhand der historischen Erkenntnisse benutzt wurden, um eine Beschäcigung im GheEo „zu erfinden“. Die Angaben erscheinen bezüglich derjenigen gegenüber dem BADV und den eingereichten Fragebögen auch nicht widersprüchlich. Die Klägerin hat die Frage, ob sie in Kisvarda gearbeitet habe, nicht verneint, sondern gar nicht beantwortet. Aus diesem Schweigen lässt sich jedoch nicht schließen, dass im GheEo keine Arbeit verrichtet wurde. Die Klägerin dürce der Meinung gewesen sein, dass nur Zwangsarbeiten für den Antrag relevant seien. Dann erklärt sich auch, aus welchen Gründen sie die Arbeit im GheEo nicht angab, da sie sie, da es sich nicht um Zwangsarbeit handelte, nicht als wichag angesehen

Select target paragraph3