61 (3) Bei der vorzunehmenden Abwägung der Grundrechte ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Autoren mit dem Inhalt des Werkes bewusst in den öffentlichen Meinungskampf begeben haben und mit der Veröffentlichung ihrer eigenen Meinung auch selbst andere Bürger und die Politik anklagen und damit gezielt zur Diskussion über die Thematik aufrufen wollten. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10 – Rz. 35). Da die Autoren des Buches ihre eigene Meinung zum Thema CoronaMaßnahmen preisgeben wollen, dabei auch mit Schärfe formulieren und sich ihrerseits auch auf die Meinungsfreiheit berufen können, müssen sie umgekehrt auch nicht nur Bewertungen von Lesern, die deren Meinung teilen, sondern freilich auch Kritik an ihrer Meinung, mag sie auch gleichfalls scharf formuliert sein, akzeptieren. Und dabei kommt es entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht darauf an, ob diese Kritik berechtigt ist. Denn ein Recht darauf, dass die Verfügungsbeklagte ausschließlich positive Bewertungen veröffentlicht, kann die Verfügungsbeklagte nicht für sich beanspruchen. 62 (4) In die Abwägung einzustellen ist letztlich auch, dass die Verfügungsklägerin als Verlag lediglich in der Sozialsphäre betroffen ist. Die von der Rezensentin geäußerte Meinung bezieht sich auch ausschließlich auf das Werk und nicht auf die Autoren des Werkes und schon gar nicht auf den Verlag, d.h. die Verfügungsklägerin selbst. 63 (5) Auf der anderen Seite wäre die Rezensentin bei Löschung der Rezension unmittelbar in ihrer Meinungsfreiheit betroffen. Zu berücksichtigen ist zu Gunsten der Verfügungsbeklagten zudem, dass die Rezensionen hinsichtlich eines auf ... zum Verkauf angebotenen Produkts ein ganz erhebliches öffentliches Interesse berühren. Der potenzielle Käufer möchte sich über das Produkt informieren. In diesem Zusammenhang ist es für das öffentliche Interesse ganz erheblich, dass nicht nur die Rezensionen veröffentlicht werden, die eine gute Bewertung enthalten und die Meinung der Autoren teilen, sondern auch solche, die eine kritische Haltung zu dem Werk einnehmen, damit sich der potenzielle Käufer eine eigene Meinung bilden kann. Alles andere würde zu einer Verzerrung der Bewertungen insgesamt führen. 64 Vor diesem Hintergrund muss das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin gegenüber der Meinungsfreiheit zurücktreten. 65 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war daher insgesamt zurückzuweisen. 66 B. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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