53
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend schon deshalb nicht um Schmähkritik, da sich die Äußerungen schon
nach dem Wortlaut ausschließlich auf den Inhalt des Werkes und nicht etwa auf die Person des Autors und schon gar nicht auf die
Verfügungsklägerin als Verlag bezieht. Im Vordergrund steht vorliegend die Auseinandersetzung mit der Sache, dem Inhalt des
Buches, und nicht die persönliche Schmähung der Autoren, die in diesem Zusammenhang schon nicht erwähnt werden. Die
Äußerungen haben somit Sachbezug. Insoweit kommt es entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin auch nicht darauf an, ob die
Äußerungen zutreffend sind oder nicht, jedenfalls liegen nach dem Inhalt der Rezension keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es der
Rezensentin ausschließlich um die Diffamierung der Autoren oder des Verlages geht, sondern vielmehr ist einzig und allein von dem
Inhalt des Werkes die Rede.
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Nachdem den Äußerungen insgesamt weder ein unwahrer Tataschenkern zugrunde liegt noch es sich um offensichtliche Schmähkritik
handelt, kann eine Haftung der Verfügungsbeklagten wegen der Kenntnis von einem unschwer erkennbaren Rechtsverstoß nicht
begründet werden.
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2.4. Jedenfalls wären die streitgegenständlichen Äußerungen aber auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen im Übrigen,
wollte man der Verfügungsbeklagten noch weitergehende Prüfpflichten auferlegen, als zulässige Meinungsäußerungen einzustufen.
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(1) Denn die Rezensentin kann sich vorliegend dem Grunde nach auf die Meinungsfreiheit berufen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen genießen den Schutz des
Grundrechts unabhängig davon, ob sie wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch sind, begründet oder grundlos, emotional oder rational
sind (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88; Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, Beschluss vom 10.10.1995 –
1 BvR 1476/91). Ob die Bewertung der Rezensentin damit berechtigt ist, kann dahinstehen, da die Äußerung Ausdruck der
persönlichen Meinung ist und sich einer Überprüfung anhand der Kategorien "richtig" oder "falsch" entzieht.
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(2) Der Inhalt des Werkes bietet jedenfalls ausreichend Anknüpfungspunkte für die vorgenommene Bewertung. Denn Fakt ist, dass in
dem streitgegenständlichen Werk Faschismus, "Antisemitismus" und "rechtsradikal" (auch wörtlich) thematisiert werden. Die Autoren
stellen Vergleiche zwischen den Corona-Maßnahmen und der Reaktion auf Kritik daran einerseits sowie der Verfolgung der Juden im
Dritten Reich andererseits an. Diese Gleichsetzung kann auch als eine Herabwürdigung des Leides der Opfer des Holocausts
verstanden und entsprechend im Rahmen eigener Meinungsbildung eingeordnet werden.
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Ferner werden sowohl die von staatlicher Seite ergriffenen Maßnahmen während der Corona-Pandemie als auch die Reaktionen von
Politik, Presse, Wissenschaft usw. auf Kritik an den ergriffenen Maßnahmen wiederholt im Sinne eines geplanten Vorgehens einer
kleinen, nicht näher genannten Gruppe Interessierter interpretiert (vgl. zB.: "Macht und Sicherung von Stand und Status einer
überschaubaren Anzahl von Krisenkapitalisten, Bankkartellen, internationalen Konzernen, dem militärisch-industriellen Komplex, Big
Tech und einer überschaubaren Armada supranationaler NGOs" – S. 190; "Das verbindende Element von Corona-Krise, postulierter
Klima-Apokalypse,
Ukraine-Krieg
und
dem
durch
die
hausgemachte
Wirtschaftskrise
heraufziehenden
"Wutwinter"
in
Dunkeldeutschland? Bei jedem der vorgängig genannten Themenkomplexe kommen die gleichen Kommunikationswerkzeuge zum
Einsatz, inspiriert von Edward Bernays, dem Pionier moderner Propaganda und Massenindoktrination" – S. 192; dem
gegenübergestellt eine "Politik, die vom Volke kommt" – S. 178 etc.). Die Autoren werfen staatlichen und wissenschaftlichen
Institutionen sowie dem "Medienmainstream" (S. 137) wiederholt faschistisches oder totalitäres Vorgehen vor und verwenden in
diesem Zusammenhang ihrerseits Begrifflichkeiten wie "Täter", ausdrücklich "Faschismus" oder "mitgemacht" (S. 34 ff.). Doch auch
wenn sie sich selbst formal ausdrücklich von Faschismus oder rechtsradikalem Gedankengut distanzieren, so sind die oben
angeführten Argumentationsmuster jedenfalls geeignet, von Leserinnen oder Lesern ihrerseits als "rechtsradikal" wahrgenommen zu
werden.
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Die Thematik des Werkes insgesamt bietet insoweit vorliegend genügend Anknüpfungspunkte für die Bewertung des Werkes der
Rezensentin als Werk mit "rechtsradikalen Ausfällen", "reichlich brauner Pampe" und "Antisemitismus".
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Soweit die Verfügungsklägerin der Ansicht ist, der Äußerung lägen schon deshalb keine ausreichenden Anknüpfungspunkte zugrunde,
da dem Werk politische Bekenntnisse und Haltungen untergeschoben würden, von denen sich die Autoren im Gegenteil ausdrücklich
distanzierten, so kommt es darauf nicht an. Denn zu beurteilen ist nicht, ob die Bewertung der Rezensentin "richtig" oder "falsch" ist
oder sie aus dem Inhalt des Buches die richtigen Schlüsse zieht. Ferner kommt es nicht darauf an, welche Gesinnung oder politische
Haltung der Autor oder andere Autoren, deren Werke die Verfügungsklägerin verlegt hat, tatsächlich einnehmen. Denn unter dem
Blickwinkel der Meinungsfreiheit kann es der Rezensentin nicht verwehrt sein, aus der in dem Werk zur Diskussion gestellten Thematik
eine entsprechende wertende Beurteilung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 BvR 327/91). Dass die
Verfügungsklägerin den Inhalt ihres Werkes anders deutet als die Rezensentin, liegt in der Natur von Meinungsäußerungen und
öffentlichen Diskussionen zu diesem Thema, führt aber nicht dazu, dass sich die Rezensentin nicht auf Art. 5 GG berufen könnte.