47 a) Nach diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Äußerungen "rechtsradikale Ausfälle", "reichlich braune Pampe" und "Antisemitismus" allesamt als Meinungsäußerungen zu qualifizieren. Die getätigten Äußerungen enthalten eine wertende subjektive Stellungnahme der Rezensentin im Hinblick auf den Buchinhalt und sind einem Beweis nicht zugänglich. Hinsichtlich der Bezeichnung "rechtsradikal" hat das BVerfG Folgendes ausgeführt: "Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich um Meinungsäußerungen, denn es ist nicht durch eine Beweiserhebung festzustellen, wann ein Beitrag "rechtsextrem” ist, wann sich ein Denken vom "klassisch rechtsradikalen verschwörungstheoretischen Weltbild” unterscheidet und wann man "es sich gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden” (BVerfG, Beschluss v. 17.9.2012 – 1 BvR 2979/10 – Rz. 27). Dies ist auch auf die weiteren streitgegenständlichen Äußerungen übertragbar. Auch ob der Inhalt eines Buches "reichlich braune Pampe" und "Antisemitismus" enthält, lässt sich nicht durch eine Beweisaufnahme klären. Denn vielmehr handelt es sich hier um eine Bewertung der wiederum durch den Autor getätigten Äußerungen. Auch die Bezeichnung "Antisemitismus", die der Leser dahingehend versteht, dass sich der Inhalt des Buches feindlich gegenüber Juden und der Geschichte der Juden einstellt, ist von der Auslegung und Meinung der Rezensentin geprägt und stellt insgesamt eine Meinungsäußerung dar (vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 11.11.2021 – 1 BvR 11/20 – Rz. 20 ff.). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund als die Bezeichnung "Antisemitismus" sich nach dem Inhalt der Rezension nicht gegen den oder die Autoren persönlich richtet, sondern es sich offensichtlich um eine Auslegung des Buchinhaltes handelt. 48 Soweit vorliegend demnach insgesamt Meinungsäußerungen zugrunde liegen, können diese nach dem oben Gesagten nach Auffassung der Kammer nur dann einen unschwer erkennbaren Rechtsverstoß begründen, wenn es sich entweder um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage bzw. mit unwahrem Tatsachenkern handelt oder die Meinungsäußerung offenkundig als Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde anzusehen ist. 49 b) Dass die Meinungsäußerungen etwa einen unwahren Tatsachenkern enthalten, kann die Kammer nicht feststellen. Vorliegend teilt die Rezensentin ausschließlich ihre subjektive Meinung über den Inhalt des Werkes mit. Ob ein Werk demnach als Werk mit "rechtsradikalen Ausfällen", "reichlich brauner Pampe" und "Antisemitismus" angesehen wird, ist eine reine Deutung des Lesers und basiert nicht auf einem Tatsachenkern, der erwiesenermaßen wahr oder unwahr sein kann. 50 Auch der Vortrag der Verfügungsklägerin, die Rezensentin habe das Buch offenbar weder gekauft noch gelesen, führt nicht dazu, dass die angegebene Bewertung auf unwahren Tatsachengrundlagen beruhe. Die zu einem ähnlich gelagerten Fall eines Hotelbewertungsportals, in welchem der Bewertung kein Gästekontakt zugrunde lag, ergangene Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20), kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Denn im Gegensatz zu dem von dem BGH zu beurteilenden Fall, in welchem die dortige Klägerin einen fehlenden Gästekontakt im Hotel der Klägerin rügte, was einem Beweis unschwer zugänglich ist und damit auf einer konkreten Tatsachengrundlage fußt, erfolgt die Rüge der hiesigen Verfügungsklägerin, die Rezensentin habe das Buch nicht gekauft und nicht gelesen, offensichtlich ins Blaue hinein. Denn dass die Rezensentin keine bei ... verifizierte Käuferin war, führt nicht gleichzeitig zu der Annahme, dass das Buch nicht etwa über einen anderen Anbieter gekauft wurde. Und auch wenn das Buch überhaupt nicht gekauft wurde, führt dies nicht gleichzeitig zu der Annahme, dass das Buch nicht gelesen wurde. Die Beanstandung ist damit weder für die Verfügungsklägerin noch für die Verfügungsbeklagte in irgendeiner Weise verifizierbar. Die Rüge, die Rezensentin habe das Buch weder gekauft noch gelesen, erfolgt damit ersichtlich ins Blaue hinein und führt demnach nicht zu einem für die Verfügungsbeklagte erkennbaren Rechtsverstoß. Anderenfalls würde bei sämtlichen Buchrezensionen die einfache Rüge ins Blaue hinein, der Rezensent habe das Buch nicht gelesen, immer eine entsprechende Prüfpflicht für den Hostprovider auslösen, was die Rechtsprechung des BGH, wonach Prüfpflichten nur bei unschwer erkennbarem Rechtsverstoß bestehen, ad absurdum führen würde. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Bewertung geistiger Werke, denen keine Dienstleistung wie im Fall des vom BGH zu entscheidenden Sachverhaltes zugrunde liegt, mit der nicht nachprüfbaren einfachen Rüge, das Buch sei nicht gelesen worden, keine Prüfpflichten des Bewertungsportals ausgelöst werden. 51 c) Die Meinungsäußerung ist entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin auch nicht als Schmähkritik zu qualifizieren. 52 Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung; nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden (BVerfG v. 28.07.2014 – 1 BvR 482/13 – Rz. 11). Das ist insbesondere bei Schmähungen, Formalbeleidigungen oder Verletzungen der Menschenwürde anzusehen (BVerfG v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 – Rz. 34). Dabei ist der Begriff der Schmähung eng auszulegen und nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte anzunehmen, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt (BVerfG v. 26.06.1990 – 1 BvR 1165/89 – Rz. 41; BVerfG v. 31.08.2000 – 1 BvR 826/00 – Rz. 4; BVerfG v. 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04 – Rz. 28). Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter einer Schmähung an, "wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht" (BVerfG v. 31.08.2000 – 1 BvR 826/00 – Rz. 4). Maßgeblich ist dabei stets die Abwägung im konkreten Einzelfall, so dass selbst bei äußerlich gleichen Formulierungen die Einordnung – Schmähkritik oder hinzunehmende Sachkritik – unterschiedlich ausfallen kann (vgl. dazu BVerfG v. 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04 – "durchgeknallter Staatsanwalt" – einerseits und BVerfG v. 11.12.2013 – 1 BvR 194/13 – "durchgeknallte Frau" – andererseits).

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