Schule besuchte er nur bis zum siebten Schuljahr; danach ging er ab und begann als Friseur
zu arbeiten bei einem in der Nachbarschaft gelegenen Friseursalon, in dem er zuvor bereits
als Aushilfe gearbeitet hatte. Einen Beruf erlernte auch er nicht, was er in der
Hauptverhandlung damit begründete, dass man in Palästina auch „ohne Papiere“ arbeiten
könne. Einige Zeit später sah er sich gezwungen, die Arbeit in dem Salon aufzugeben. Sein
Vater hatte – wie der Angeklagte berichtete – in Palästina einen Menschen getötet, wurde
verurteilt und verstarb während der Haft an einem Krebsleiden. Nach dem Tod seines Vaters
befürchtete der Angeklagte, dass die Angehörigen des Opfers an ihm Rache nehmen
würden. Dies war der Grund, warum der Angeklagte – nach einem zwischenzeitlichen Umzug
mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern innerhalb Palästinas – beschloss, nach
Deutschland zu reisen, wo er im Jahr 2012 Asyl beantragte. Im Zuge des Asylverfahrens gab
er bewusst wahrheitswidrig an, dass er noch minderjährig sei und erst im Jahr 1996 geboren
worden sei (tatsächliches Geburtsjahr ist 1990). Er tat dies, weil ihm ein Freund dazu geraten
hatte und, wie er auf Nachfrage in der Hauptverhandlung freimütig einräumte, er sich durch
die falschen Angaben persönliche Vorteile erhoffte. Das Asylverfahren ist noch nicht
abgeschlossen, derzeit hat er einen Duldungsstatus mit einer Arbeitserlaubnis.
Seit Anfang des Jahres arbeitet der Angeklagte in einem Friseursalon und verdient bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden 740,00 EUR brutto.
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Der Angeklagte hat zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung an die Jüdische
Kultusgemeinde Wuppertal am 10.09.2015 einen Betrag von 858,70 EUR – auf diesen Betrag
beliefen sich die bei der Tat entstandenen Sachschäden – gezahlt; das Geld hierfür stammte
aus einem Darlehen, das der Angeklagte in dieser Höhe bei einem Bekannten aufgenommen
hatte und in monatlichen Raten von 50,00 EUR zurückzahlt.
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Auch der Angeklagte F ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Er befand sich
in dieser Sache ebenfalls in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts
Wuppertal vom 30.07.2015 (Az.: 86 Gs – 50 Js 156/14 – 101/14) und zwar vom 30.07.2014
bis zum 28.01.2015.
16
IV.
17
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen
leiten lassen.
18
Die Kammer hat bei beiden Angeklagten jeweils den nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB
gemilderten Strafrahmen des § 306a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Dazu führen folgende
Erwägungen:
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Zunächst hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne des § 306a
Abs. 3 StGB geprüft. Nach der Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines minder schweren
Falles entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und
der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden
Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des milderen
Strafrahmens geboten erscheint.
20
Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sämtlicher hierfür relevanter Umstände (diese hat
die Kammer für jeden der Angeklagten getrennt unternommen, lediglich aus
Darstellungsgründen werden die insoweit maßgeblichen Strafzumessungsgründe für beide
Angeklagte im Folgenden zusammen erörtert) weicht das Tatbild nicht so erheblich von dem
in § 306a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Normalfall ab, dass die Anwendung des
21