gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB in den Blick genommen. Aber auch unter zusätzlicher Berücksichtigung dieses gesetzlich vertypten Milderungsgrundes – der für sich allein genommen nach Auffassung der Kammer (auch) nicht ausreicht – erschien es der Kammer in einer Gesamtschau nicht gerechtfertigt, einen minder schweren Fall anzunehmen. In Bezug auf den Angeklagten F hat die Kammer zudem geprüft, ob zusätzlich der weitere vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a StGB vorliegt, dies im Ergebnis aber verneint. Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB liegen ersichtlich nicht vor; es fehlt an dem insoweit erforderlichen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer. Im Ergebnis kommt aber auch die Annahme einer Schadenswiedergutmachung nach den Vorgaben des § 46a Nr. 2 StGB für den Angeklagten nicht in Betracht. Zwar hat er auf einer materiellen Ebene durch den Ausgleich der entstandenen (Sach-)Schäden eine Entschädigung geleistet. Die Aufnahme des Darlehens in Höhe von gut 850,00 EUR und die monatlich darauf entfallene Rate von 50,00 EUR fordern von ihm – auch mit Blick auf seine engen finanziellen Verhältnisse – erhebliche persönliche Leistungen oder einen persönlichen Verzicht im Sinne dieser Vorschrift aber nicht ab. 26 Die Kammer hat sodann in Bezug auf beide Angeklagte den Strafrahmen des § 306a Abs. 1 StGB nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB (einfach) gemildert. Anlass, den Angeklagten die fakultative Strafmilderung zu versagen, bestand aus Sicht der Kammer jeweils nicht. 27 Bei der konkreten Strafzumessung in Bezug auf den Angeklagten B (sogleich noch gesondert zu der Strafzumessung in Bezug auf F) hat die Kammer innerhalb des von ihr zugrunde gelegten Strafrahmens unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien wiederum alle für und gegen diesen Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die zuvor bereits erwähnten, gewürdigt. Im Ergebnis hat die Kammer im Fall des Angeklagten B auf eine tat- und schuldangemessene 28 Freiheitsstrafe von zwei Jahren 29 erkannt. Die Kammer erachtet die von dem Amtsgericht verhängte Strafe von einem Jahr und drei Monaten in einer Gesamtschau auch mit Blick auf die Vielzahl der für den Angeklagten sprechenden Umstände als insgesamt zu milde und hat diese innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens – dessen Obergrenze liegt (nach der Strafrahmenverschiebung) immerhin bei Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten – angemessen erhöht. 30 Die Kammer konnte die Vollstreckung dieser Strafe gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen. Es ist im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zu erwarten, dass der Angeklagte B sich schon diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Diese positive Sozialprognose ergibt sich bereits insbesondere aus dem Umstand, dass der Angeklagte – er lebt immerhin bereits seit 15 Jahren in Deutschland – strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und von Reue getragene Einsicht in das Unrecht der Tat gezeigt hat. Insbesondere muss die Kammer auf der Basis der bindenden Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils auch davon ausgehen, dass es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Überzeugungstäter handelt, der aus einer antisemitischen Motivation heraus gehandelt hat. Darüber hinaus liegen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB auch besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung trotz der Höhe des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht unangemessen erscheinen lassen. Bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten hat die Kammer (über die vorstehend genannten Aspekte hinaus) namentlich berücksichtigt, dass er sich mit seiner Entschuldigung um eine 31

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