Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Wuppertal hat die Angeklagten am 05.02.2015
wegen versuchter schwerer Brandstiftung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal bezüglich beider Angeklagter formund fristgerecht Berufung eingelegt. Sie verfolgt mit ihrem jeweils wirksam auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel die Verhängung einer angemessenen –
nicht aussetzungsfähigen – Freiheitsstrafe gegen die Angeklagten. Das Rechtsmittel hat
teilweise Erfolg und führt zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils im
Rechtsfolgenausspruch im tenorierten Umfang.
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II.
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Als Folge der jeweils wirksamen Berufungsbeschränkungen ist der Schuldspruch des
angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen, und die zu Grunde liegenden tatsächlichen
Feststellungen sind für die Kammer bindend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
diesbezüglich auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die
Angeklagten haben sich danach der versuchten schweren Brandstiftung strafbar gemacht.
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III.
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Die Berufungshauptverhandlung hat darüber hinaus aufgrund der jeweils belastbaren
Angaben der Angeklagten zu folgenden Feststellungen geführt:
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Der Angeklagte B, 30 Jahre alt, ist staatenlos; er befindet sich bereits seit 15 Jahren in
Deutschland und ist seit dem Jahr 2003 anerkannter Asylbewerber. Geboren wurde der
Angeklagte in Gaza, Palästina. Dort wuchs er mit seinen beiden Brüdern und seinen beiden
Schwestern im Haushalt seiner Eltern auf. Zur Schule ging der Angeklagte nur für zwei oder
drei Jahre. Ein weiterer Schulbesuch scheiterte daran, dass er bereits im Alter von elf Jahren
zu arbeiten begann und an einem Stand Gemüse und Obst verkaufte. Sein Vater verstarb,
als er 17 Jahre alt war. Nach dem Tod seines Vaters flüchtete er vor der kriegerischen
Auseinandersetzung im Gazastreifen nach Deutschland und beantragte hier Asyl. Einen
Beruf erlernte er nicht. Ob die in dem angefochtenen Urteil davon abweichend getroffene
Feststellung zu seiner Person, er habe den Beruf des Kochs erlernt, auf missverständlichen
oder gar falschen Angaben des Angeklagten beruhte, konnte nicht aufgeklärt werden.
Jedenfalls hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung klargestellt, dass er keine
Ausbildung abgeschlossen habe und lediglich (hobbymäßig) kochen könne. In Deutschland
arbeitete der Angeklagte als ungelernte Kraft, etwa als Aushilfe in einer Pizzeria.
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Der Angeklagte ist ledig, er hat zwei Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren, die bei der
Kindsmutter leben. Seit acht Monaten lebt er in einer festen Beziehung mit seiner neuen
Freundin. Zurzeit arbeitet er als Pizzabote im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung; er
bezieht ergänzende Sozialleistungen. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte konkrete
Aussichten, in Kürze bei einem großen Unternehmen als Reinigungskraft anzufangen.
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Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. In dieser Sache wurde
er aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.09.2014 (Az.: 86 Gs – 50 Js
156/14 – 101/14) am 04.09.2014 festgenommen; er befand sich bis zur Aussetzung des
Vollzugs des Haftbefehls am 28.01.2015 in Untersuchungshaft.
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Der 25-jährige Angeklagte F ist ebenfalls staatenlos. Auch er wurde in Palästina geboren und
wuchs dort – zusammen mit seinen beiden Schwestern – im elterlichen Haushalt auf. Die
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