bestimmt sich nach dem gesetzgeberischen Willen für die Regelung der Entschädigung und ihrer
Ausgestaltung im Einzelfall. Danach ist bei der Entschädigung für Schaden an Körper oder
Gesundheit gemäß §§28 ff BEG, die auch dem nach §150 BEG anspruchsberechtigten
Personenkreis gewährt wird, davon auszugehen, daß sie den erlittenen Verfolgungsschaden im
Rahmen des vorgesehenen Pauschalierungssystems voll ausgleicht.
Das gilt insbesondere für die Gesundheitsschadensrente nach §31 BEG. Diese gewährt unter
Zugrundelegung eines bestimmten Hundertsatzes dem körper- oder gesundheitsgeschädigten
Verfolgten unter Anlehnung an das Diensteinkommen eines vergleichbaren Bundesbeamten einen
pauschalierten Ausgleich für die festgesetzte verfolgungsbedingte Erwerbsminderung. Durch die
Bemessung des Hundertsatzes nach §31 Abs. 4, 6 BEG mit §§15, 15 a der 2. DV-BEG wird den
jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfolgten angemessen Rechnung
getragen. Über die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung hinaus kann eine allgemeine
Minderung der Erwerbsfähigkeit zu einem höheren Hundertsatz führen, wenn diese mindestens 80
vom Hundert beträgt; besonders berücksichtigungsfähig ist ferner eine erhebliche Entstellung,
Verstümmelung oder Lähmung (§15 a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 der 2. DV-BEG).
Bei Berücksichtigung der für die Bemessung des Hundertsatzes maßgeblichen Umstände geht der
Gesetzgeber davon aus, daß die errechnete Rente einen echten Ausgleich für den erlittenen
Verfolgungsschaden darstellt und den laufenden Lebensunterhalt des Verfolgten angemessen
sicherstellt. Um letzteres zu gewährleisten, sieht das Gesetz die laufende Angleichung der Renten
nach §31 BEG an die jeweilige Höhe des Diensteinkommens vergleichbarer Beamtengruppen (§31
Abs. 5 BEG) und die Gewährung von Rentenmindestbeträgen (§32 BEG) vor.
Auch im Falle der Klägerin sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die festgesetzte Rente
keinen vollen Ausgleich ihres verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens darstellt. Sie erhält eine
laufende Rente im mittleren Dienst, die seit 1. Januar 1973 monatlich 417 DM beträgt und damit
nicht unerheblich über der bei einer 25 %igen verfolgungsbedingten Erwerbsminderung in
Betracht kommenden Mindestrente von 247 DM liegt. Die Rente errechnet sich aus einem
Hundertsatz von 28, der dem aufgerundeten Mittelwert gemäß §31 Abs. 6 BEG entspricht. Es sind
keine Umstände ersichtlich, die bei der Klägerin einen höheren Hundertsatz rechtfertigen könnten.
Da ihre allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit bisher mit 67 % bemessen worden ist, steht
ihr ein Zuschlag wegen mindestens 80 %iger allgemeiner Erwerbsminderung nach §15 a Abs. 1
Nr. 2 der 2. DV-BEG nicht zu. Auch ist nicht ersichtlich, daß hinsichtlich des über 25 %
hinausgehenden Grades der Erwerbsminderung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung nur
deshalb nicht festgestellt werden konnte, weil über die Ursache der Leiden in der ärztlichen
Wissenschaft Ungewißheit besteht (§171 Abs. 2 Buchst. a BEG). Ebensowenig wie bei völliger
Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden aus
anderen Gründen ein Härteausgleich wegen eines Gesundheitsschadens möglich ist (BGH RzW
1973, 469), kann ein Härteausgleich mit der Begründung verlangt werden, daß die
verfolgungsbedingte Erwerbsminderung im Hinblick auf die Höhe der allgemeinen
Erwerbsminderung zu niedrig bemessen worden sei.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin daher wegen ihres Gesundheitsschadens einen
Härteausgleich nach §171 BEG im Ergebnis zu Recht verweigert, ohne daß es noch darauf
ankommt, ob bei ihr wegen der hohen Nachzahlung von über 31.000 DM überhaupt ein Härtefall
angenommen werden kann. Auch wegen ihrer etwaigen Schäden an Eigentum, an Vermögen und
im beruflichen Fortkommen steht der Klägerin kein Härteausgleich zu. Die vom Gesetzgeber
bewußt eingeführten räumlichen Beschränkungen bei der Entschädigung dieser Schäden können
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1974-N-31383884
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8/6/2023