§§150 bis 159 a BEG verbleibt, soweit Ansprüche nach diesen Vorschriften bestehen. Demnach kommt ein Härteausgleich nach §165 BEG nur in Betracht, wenn der Verfolgte nach §§160 bis 163 BEG anspruchsberechtigt ist. Das ergibt sich auch aus §171 BEG, wonach Personen, die die Voraussetzungen der §§4 oder 150 BEG erfüllen, ein Härteausgleich nach dieser Bestimmung gewährt werden kann. Es würde dem Aufbau und der Zweckbestimmung der nach §§4, 150 und 160 BEG abgestuften Entschädigungsregelungen widersprechen, wenn der nach §§4 oder 150 BEG anspruchsberechtigte Verfolgte jeweils die ihm günstigste Entschädigungsregelung wählen könnte (BGH Urteil vom 26. September 1974 - IX ZR 24/74). Die Klägerin wird auch nicht dadurch benachteiligt, daß sie nach §§150 ff und nicht nach §§160 ff BEG entschädigt worden ist. Da sie am 1. Oktober 1953 israelische Staatsangehörige gewesen ist, hätte sie nach §164 BEG überhaupt keine Entschädigung für ihren Gesundheitsschaden erhalten, wenn ihr nicht die Anspruchsberechtigung nach §§150, 151 BEG zuerkannt worden wäre. Einen Härteausgleich nach §171 BEG lehnt das Berufungsgericht ab, weil ein solcher Antrag grundsätzlich nicht damit begründet werden könne, daß der für einen bestimmten Schaden bestehende Entschädigungsanspruch keinen ausreichenden Ausgleich dieses Schadens darstelle. Die Klägerin habe die ihr nach BEG zustehenden Entschädigungsleistungen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erhalten. Nach §171 BEG könnten diese Leistungen nicht aufgestockt werden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihr wegen der in ihrer früheren Heimat in Presov (Tschechoslowakei) erlittenen Schäden im beruflichen Fortkommen oder an Eigentum und Vermögen keine Entschädigung zustehe. Denn das Gesetz knüpfe die Entschädigung dieser Schäden bewußt an bestimmte räumliche Voraussetzungen. Diese Anspruchsbeschränkung könne im Rahmen des Härteausgleichs nicht gegenstandslos gemacht werden. Es kann dahinstehen, ob das Klagebegehren schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil im Verfahren nach §171 BEG ein Leistungsantrag nicht gestellt werden kann. Jedenfalls ist die Klage auf Gewährung eines Härteausgleichs unbegründet. Der Senat hat die Voraussetzungen, unter denen nach §171 BEG ein Härteausgleich gewährt werden kann, in den Entscheidungen RzW 1969, 567; 1970, 415 Nr. 19; 1972, 424; 1973, 141 Nr. 19; 270; 469 im einzelnen dargelegt. Danach liegt eine Härte im Sinne des §171 Abs. 1 BEG vor, wenn das Fehlen oder die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs für den Antragsteller nach objektiver, dem Wiedergutmachungsgedanken folgender Wertung mit Härten und unbilligen Nachteilen, Einbußen und Beeinträchtigungen verbunden ist. Zwar macht das Zurückbleiben des zuerkannten Entschädigungsanspruchs hinter dem vollen Ausgleich des Verfolgungsschadens für sich allein noch keine Härte im Sinne von §171 BEG aus. Es ist vielmehr abzuwägen, aus welchen Gründen ein Entschädigungsanspruch entfällt oder beschränkt wird und welche Wirkung damit im Lebensbereich des Antragstellers verbunden ist. Danach können die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller die vollen gesetzlichen Leistungen erhalten hat, dadurch aber eine Härte nicht ausgeglichen wird. Insoweit können - jedenfalls bei der Gewährung von einmaligen Kapitalleistungen - die vollen im BEG vorgesehenen Leistungen auch aufgestockt werden (BGH RzW 1973, 469). Ob im Einzelfall eine Härte gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu entscheiden. Diese Grundsätze gelten jedoch nur, wenn der Verfolgungsschaden durch die Entschädigungsleistung nach BEG nicht voll ausgeglichen wird und soweit ein Härteausgleich nicht von den besonderen Voraussetzungen des §171 Abs. 2 BEG abhängt. Ob ein Verfolgungsschaden durch die im BEG getroffene Entschädigungsregelung als voll ausgeglichen angesehen wird, http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1974-N-31383884 2 von 4 8/6/2023

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