bestimmt sich nach dem gesetzgeberischen Willen für die Regelung der Entschädigung und ihrer Ausgestaltung im Einzelfall. Danach ist bei der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß §§28 ff BEG, die auch dem nach §150 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gewährt wird, davon auszugehen, daß sie den erlittenen Verfolgungsschaden im Rahmen des vorgesehenen Pauschalierungssystems voll ausgleicht. Das gilt insbesondere für die Gesundheitsschadensrente nach §31 BEG. Diese gewährt unter Zugrundelegung eines bestimmten Hundertsatzes dem körper- oder gesundheitsgeschädigten Verfolgten unter Anlehnung an das Diensteinkommen eines vergleichbaren Bundesbeamten einen pauschalierten Ausgleich für die festgesetzte verfolgungsbedingte Erwerbsminderung. Durch die Bemessung des Hundertsatzes nach §31 Abs. 4, 6 BEG mit §§15, 15 a der 2. DV-BEG wird den jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfolgten angemessen Rechnung getragen. Über die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung hinaus kann eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit zu einem höheren Hundertsatz führen, wenn diese mindestens 80 vom Hundert beträgt; besonders berücksichtigungsfähig ist ferner eine erhebliche Entstellung, Verstümmelung oder Lähmung (§15 a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 der 2. DV-BEG). Bei Berücksichtigung der für die Bemessung des Hundertsatzes maßgeblichen Umstände geht der Gesetzgeber davon aus, daß die errechnete Rente einen echten Ausgleich für den erlittenen Verfolgungsschaden darstellt und den laufenden Lebensunterhalt des Verfolgten angemessen sicherstellt. Um letzteres zu gewährleisten, sieht das Gesetz die laufende Angleichung der Renten nach §31 BEG an die jeweilige Höhe des Diensteinkommens vergleichbarer Beamtengruppen (§31 Abs. 5 BEG) und die Gewährung von Rentenmindestbeträgen (§32 BEG) vor. Auch im Falle der Klägerin sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die festgesetzte Rente keinen vollen Ausgleich ihres verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens darstellt. Sie erhält eine laufende Rente im mittleren Dienst, die seit 1. Januar 1973 monatlich 417 DM beträgt und damit nicht unerheblich über der bei einer 25 %igen verfolgungsbedingten Erwerbsminderung in Betracht kommenden Mindestrente von 247 DM liegt. Die Rente errechnet sich aus einem Hundertsatz von 28, der dem aufgerundeten Mittelwert gemäß §31 Abs. 6 BEG entspricht. Es sind keine Umstände ersichtlich, die bei der Klägerin einen höheren Hundertsatz rechtfertigen könnten. Da ihre allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit bisher mit 67 % bemessen worden ist, steht ihr ein Zuschlag wegen mindestens 80 %iger allgemeiner Erwerbsminderung nach §15 a Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG nicht zu. Auch ist nicht ersichtlich, daß hinsichtlich des über 25 % hinausgehenden Grades der Erwerbsminderung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung nur deshalb nicht festgestellt werden konnte, weil über die Ursache der Leiden in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht (§171 Abs. 2 Buchst. a BEG). Ebensowenig wie bei völliger Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden aus anderen Gründen ein Härteausgleich wegen eines Gesundheitsschadens möglich ist (BGH RzW 1973, 469), kann ein Härteausgleich mit der Begründung verlangt werden, daß die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung im Hinblick auf die Höhe der allgemeinen Erwerbsminderung zu niedrig bemessen worden sei. Das Berufungsgericht hat der Klägerin daher wegen ihres Gesundheitsschadens einen Härteausgleich nach §171 BEG im Ergebnis zu Recht verweigert, ohne daß es noch darauf ankommt, ob bei ihr wegen der hohen Nachzahlung von über 31.000 DM überhaupt ein Härtefall angenommen werden kann. Auch wegen ihrer etwaigen Schäden an Eigentum, an Vermögen und im beruflichen Fortkommen steht der Klägerin kein Härteausgleich zu. Die vom Gesetzgeber bewußt eingeführten räumlichen Beschränkungen bei der Entschädigung dieser Schäden können http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1974-N-31383884 3 von 4 8/6/2023

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