Vorbereitungsdienst bei Gericht, bei Verwaltungsbehörden oder bei einem Notar. Auch ohne die Verfolgung hätte er heute keine Stellung inne, die zu einer anderen Beurteilung nötige. II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Gemäß §115 Abs. 1 BEG gilt als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von §65 BEG auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung erlitten hat. Will er diese nicht nachholen, so hat er nach §118 Abs. 1 BEG als Ersatz für die fehlende Ausbildung Anspruch auf 5.000 DM Entschädigung. Das Oberlandesgericht verkennt den Begriff der "erstrebten" Berufsausbildung, wenn es den Entschädigungsanspruch des Klägers mit der Begründung ablehnt, der Kläger habe ohne Mehraufwendungen und lediglich mit einem auch ohne die Verfolgung eingetretenen Zeitverlust die Ausbildung für einen Beruf durchführen können, der dem erstrebten Beruf gleichwertig sei, und damit die Ausbildung, von der ihn der Nationalsozialismus ausgeschlossen habe, nachgeholt. Die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung ist nicht in erster Linie nach Maßgabe des wirtschaftlichen Ertrages, den die in Rede stehenden Berufe erbringen, zu beurteilen. Eine Gleichwertigkeit besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 16. März 1960 - IV ZR 195/59 -, LM Nr. 21 zu §64 BEG 1956 = RzW 1960, 316 Nr. 25) nicht, wenn der Verfolgte gezwungen worden ist, anstatt die Vorbereitung für ein in einer religiösen Gemeinschaft auszuübendes geistliches Amt abzuschließen, einen im wesentlichen mit körperlicher und technischer Tätigkeit einfacher Art verbundenen Beruf zu ergreifen. Andererseits kann ein Verfolgter Ansprüche wegen Berufsschadens in der Regel nicht erheben, wenn er die erstrebte Berufsausbildung für einen akademischen Beruf, wenn auch nur im Bereiche eines anderen Wissensgebietes, erreicht hat (Urteil des Senats vom 28. Januar 1959 - IV ZR 198/58 -, LM Nr. 7 zu §115 BEG 1956 = RzW 1959, 234 Nr. 34). Das Oberlandesgericht hat, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht in Zweifel gezogen, daß der Kläger eine volljuristische Berufsausbildung in Deutschland angestrebt hat, um hier nach dem Studium der Rechtswissenschaften, der Ablegung des Referendarexamens, der Ableistung des staatlichen Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen des Assessorexamens im höheren Justizoder Verwaltungsdienst oder als Rechtsanwalt tätig sein zu können. Dem Oberlandesgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es annimmt, der Kläger habe, nachdem er vom Studium des deutschen Rechts an deutschen Universitäten und von der Ableistung des staatlichen Vorbereitungsdienstes ausgeschlossen war, mit dem Erwerb tschechischer Rechtskenntnisse und einer - nicht einmal zu Ende geführten - Tätigkeit als Konzipient bei einem deutschen Rechtsanwalt in Prag einen Ausbildungsstand erreicht, wie er ihn im Hinblick auf das erstrebte Berufsziel ohne die Verfolgung in Deutschland erlangt hätte. Dieser

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