75 Die Äußerung "Er ist Antisemit" bezieht sich im abgegebenen Kontext dem Wortlaut nach und auch nach dem allgemeinen Verständnis auf die ganze Person des Klägers. Sie ist nicht auf das musikalische Wirken des Klägers beschränkt und umfasst nicht nur eine Einstufung seiner Texte. 76 Die Beklagte führt als Beleg dafür, dass der Kläger ihrer Ansicht nach ein Antisemit sei, zum einen zwei von ihm verfasste Liedtexte an. Das Gericht hatte insofern zu berücksichtigen, dass die Liedtexte im Rahmen der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit einer besonderen Würdigung bedürfen. Ein automatischer Schluss von Formulierungen in Liedtexten auf die gesamte politische und weltanschauliche Einstellung des Klägers ist nicht ohne weiteres möglich. 77 Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Auffassung an, dass der Kläger in dem Lied "R..." einen antisemitischen Code und antisemitische Chiffren verwendet habe. Dabei greift die Beklagte einen Absatz des aus vier Strophen bestehenden Liedes "R..." heraus, und argumentiert, dass der Kläger hier mit den Begriffen "T..." auf die jüdische Familie R... anspiele, die öfter Gegenstand antijüdischer Hetzkampagnen sei. "Schmock" sei ein jüdisches Schimpfwort und eine Bezeichnung für einen unangenehmen Mann aus der gehobenen Gesellschaft. Dem Fuchs werde gemeinhin unterstellt, gewieft und hinterlistig zu sein. Die Beklagte argumentiert, dass man aus der Verwendung der Begriffe lesen könne, dass der Kläger die Juden für die von ihm geäußerte Kritik an dem Bankensystem verantwortlich mache, was wiederum ein Beleg für die von ihm vertretenen Verschwörungstheorien sei. 78 Das Gericht verkennt nicht, dass diese Textzeile, auf die die Beklagte Bezug nimmt, auch vom unabhängigen Expertenkreis Antisemitismus des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von antisemitischen Ressentiments kritisch gesehen wird (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11970 S. 174/175). Allerdings ist der Expertenkreis nicht zu dem Schluss gekommen, der Kläger sei Antisemit. 79 Der Kläger hat sich zu seinem Text in der mündlichen Verhandlung geäußert und erklärt, dass er mit dem Begriff "T..." zwar auf die ...bank anspielen wollte, die Kritik habe aber den Hintergrund gehabt, dass er sich über den Eintritt des früheren Bundeskanzlers ... nach seinem Ausscheiden aus der Bundesregierung geärgert habe. Er habe Kritik im Zusammenhang mit der drohenden Finanzkrise üben wollen, die Kritik sei nicht gegen Juden gerichtet gewesen. Er denke nicht judenfeindlich. 80 Im Lichte der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ist es dem Gericht nicht erlaubt, die vier Textzeilen des Liedes "R..." einseitig so auszulegen, wie es die Beklagte tut. Der Kläger hat die Interpretation der Beklagten zurückgewiesen, was vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Lied insgesamt vier lange Strophen hat und sich insgesamt mit einer Kritik an allen Politikern und Banken befasst, ausreichend glaubwürdig ist. Aus dem Gesamtkontext des Liedes ergibt sich nicht zwingend, dass der Kläger nur die Juden für die von ihm gesehenen Probleme verantwortlich machen will. 81 Die Beklagte nimmt als weitere Begründung ihres Vorwurfes auf das 2017 verfasste Lied "M..." Bezug. Sie erläutert, dass das Bild des Puppenspielers antisemitische Klischees bediene, nach denen die Welt von einem jüdischen Puppenspieler gelenkt und gesteuert werde. Aus Sicht der Beklagten belege dieses Bild wiederum, dass der Kläger eine Weltverschwörungstheorie vertrete. 82 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass ihm der Kontext mit dem antisemitischen Klischees des Puppenspielers und Weltlenkers bei der Verfassung des Textes nicht bewusst gewesen sei. Er habe den Puppenspieler als Synonym für einen "Drahtzieher" verwendet und wollte mit dem Lied allgemein den Einfluss von Lobbyisten und Einflüsterern auf die Politiker kritisieren. Diese Erklärung ist für das Gericht ausreichend glaubwürdig, wenn man den gesamten Text berücksichtigt, der insgesamt eine Kritik an Politikern beinhaltet. 83 Das Gericht verkennt zwar nicht, dass das Bild des Puppenspielers als antijüdische Metapher verwendet wurde, es ist dem Gericht jedoch im Lichte von Art. 5 Abs. 3 GG wiederum verwehrt, den Kläger auf eine bestimmte Deutung seines Liedtextes festzulegen, von der er sich selbst distanziert. 84 Demnach belegen allein die von der Beklagten herangezogenen beiden Liedtexte den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf, er sei ein Antisemit, nicht ausreichend. 85 Die Beklagte führt zur Untermauerung der streitgegenständlichen Äußerung weiter an, dass der Kläger in der Öffentlichkeit mehrfach geäußert habe, Deutschland sei kein freies, sondern ein besetztes Land. Auch dies sei ein Kennzeichen des sekundären Antisemitismus. Zwar legt die Beklagte für ihre Behauptung keine Belege vor. Aus dem vom Kläger mit Anlage K 14 vorgelegten Interview mit dem Magazin S..., das in der Ausgabe vom ... veröffentlicht wurde, nimmt der Kläger zu einer Frage zu einem Konzert in ... am ... Stellung, wo er gesagt habe, Deutschland sei noch besetzt. Der Kläger stritt die Tatsache nicht ab, sondern bestätigte, dass Deutschland kein souveränes Land sei, weil es von den Amerikanern aufgrund eines Geheimabkommens überwacht werde. Das Gericht kann sich der Meinung der Beklagten, die Behauptung, Deutschland sei kein freies Land, sei ein

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