63 Zwar hat die Beklagte im Rahmen ihrer Antwort auf die Frage aus dem Publikum ihre Meinung nicht näher begründet, was sie im Rahmen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG auch nicht tun muss. Die Beklagte hat jedoch ausreichend nachvollziehbar ausgeführt, dass sie sich bei ihrer Äußerung auf die Verwendung von Codes und Chiffren in den Lieder "R..." und "M..." beziehe, mit denen der Kläger ihrer Ansicht nach die Welt im Sinne einer Verschwörung erkläre, bei der die Welt von einer kleinen Gruppe gelenkt werde. Die Beklagte führte außerdem an, dass der Kläger sich dahingehend äußere, dass Deutschland kein freies, sondern ein besetztes Land sei. Mit dieser Begründung hat die Beklagte grundsätzlich ausreichend Tatsachen zur Untermauerung ihrer Äußerung angeführt, so dass ihre Äußerung vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst ist. 64 1.4 Die Meinungsäußerung der Klägerin fällt auch nicht deshalb aus dem Schutzbereich des Art.5 Abs. 1 GG, weil es sich um eine reine Schmähkritik gehandelt hätte. 65 Reine Schmähkritiken, bei denen es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern um die Diffamierung der Person des Gegners geht und die jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners ihren Schwerpunkt hat, sind Vom Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr erfasst. 66 Dies liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte hat ihre Äußerung vor dem Hintergrund des von ihr gehaltenen Vortrags getätigt. Es ging ihr ersichtlich nicht um eine reine Diffamierung des Klägers, vielmehr wollte sie nach Überzeugung des Gerichts vor dem Hintergrund des von ihr vertretenden Begriffes des Antisemitismus einen Beitrag in der Auseinandersetzung mit den modernen Erscheinungsformen des Antisemitismus leisten. 67 1.5 Letztlich führt die gebotene Abwägung des grundgesetzlich geschützten Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung auf der einen und des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Klägers unter Berücksichtigung des ebenso grundrechtlich geschützten Rechts auf freie Ausübung der Kunst auf der anderen Seite dazu, dass dem Persönlichkeitsrecht des Klägers im vorliegenden Fall der Vorrang zukommt und daher dem Kläger der Unterlassungsanspruch zusteht. 68 Auch wenn die von der Beklagten getätigte Meinungsäußerung grundsätzlich nach Art.5 Abs. 1 GG geschützt ist, überwiegt die Meinungsäußerungsfreiheit nicht in jedem Fall. 69 Auf Seiten des Klägers ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Äußerung der Beklagten, wie bereits ausgeführt, in sein durch Art. 1 und 2 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht eingreift. Gleichzeitig ist, da die Beklagte bei ihrer Bewertung, ob der Kläger ein Antisemit ist oder nicht, auf von ihm verfasste Liedtexte Bezug nimmt, auch sein Recht auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG zu beachten. 70 Stehen sich mehrere grundgesetzlich geschützte Rechte gegenüber, ist im Rahmen einer Abwägung der sich gegenüberstehenden widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange zu bestimmen, welchem Grundrecht im Einzelfall der Vorrang zukommt. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 373/02). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der andern Seite überwiegt. 71 Im Rahmen dieser Abwägung hat das Gericht zum einen berücksichtigt, dass die Bezeichnung als "Antisemit" vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte ein erheblicher und weitreichender Eingriff ist, der grundsätzlich auch geeignet ist, rufschädigend zu wirken. Dies gibt dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein hohes Gewicht. 72 Zum anderen ist zu sehen, dass der Kläger sich als Künstler selbst in die Öffentlichkeit stellt und er sich daher auch verstärkt Diskussion über seine Äußerungen stellen muss. 73 Das Gericht hat weiter in die Abwägung eingestellt, dass ein offener Diskurs über verdeckte antisemitische Tendenzen in der heutigen Gesellschaft gerade vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte wichtig ist, was wiederum dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit ein hohes Gewicht verleiht. Andererseits ist zu sehen, dass der Beklagte die Äußerung nicht in einer hitzigen Debatte, in der ein Wort das andere gibt, also sozusagen "im Eifer des Gefechtes" herausgerutscht ist, was wiederum verstärkt für den Schutz der freien Rede sprechen würde. Vielmehr hat die Beklagte, wie sich aus der von ihr gewählten Formulierung "das darf ich glaub ich gar nicht so sagen" ergibt, die Bewertung überlegt und bewusst abgegeben. 74 Entscheidend war aber letztlich, dass die Beklagte nicht ausreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vortragen konnte, dass die ganze Persönlichkeit des Klägers die Bezeichnung als Antisemit rechtfertigt. Unter diesen Umständen hatte die Meinungsäußerungsfreiheit letztlich hinter dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzustehen. Die Äußerung "Er ist Antisemit" bezieht sich im abgegebenen Kontext dem Wortlaut nach und auch nach dem

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