30 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Bewertung eines Menschen als Antisemit eine Meinungsäußerung sei, sie sei mit Mitteln des Beweises letztlich nicht aufklärbar. Die Qualifikation einer politischen Einstellung eines Dritten sei eine Meinung des Äußernden. Hinzukomme, dass es keine allgemein gültige Definition für Antisemitismus gebe. Zu berücksichtigen sei, dass es einen modernen, sekundären Antisemitismus gebe, der von der Annahme eines gewissen Weltbildes und den Glauben an Verschwörungstheorien geprägt sei, beispielsweise würden die Juden als kapitalistische Übermacht wahrgenommen, die nach Weltherrschaft strebten. Für den modernen Antisemitismus sei kennzeichnend, dass sich eine "Umweg-Kommunikation" herausgebildet habe, da Antisemitismus gesellschaftlich tabuisiert sei. Man äußere sich nicht mehr offensiv oder ausdrücklich antisemitisch, um die antisemitische Weltsicht zu propagandieren. 31 Die Beklagte habe das Recht, ihre Meinung zu äußern. Bei der Bezeichnung als Antisemit handle es sich nicht um eine reine Schmähkritik. Es bestünden zahlreiche Anknüpfungspunkte für den Vorwurf, weil der Kläger antisemitische Sprachcodes in seinen Liedern verwende und darin ein Weltbild vertrete, welches mit den antisemitischen Verschwörungstheorien in Einklang stehe. Beispielsweise habe der Kläger in seinem Lied "R..." aus dem Jahre 2009 folgenden Text verwendet "W...". 32 Die Beklagte behauptet, dass die Textzeilen einen deutlichen antisemitischen Code transportierten, da der Begriff "T..." auf die "...", eine jüdische Familie, der nachgesagt werde, sie würde die Finanzwelt dominieren, verweise. Auch mit der Anspielung auf den hinterlistigen Fuchs würden antisemitische Ressentiments bedient. 33 Der Kläger habe sich mehrfach darüber ausgelassen, dass er davon ausgehe, dass Deutschland nur ein besetztes Land und nicht frei sei. Auch diese Äußerung sei sekundär antisemitisch zu verstehen. 34 Schließlich habe der Kläger in dem 2017 veröffentlichten Song "..." die Textzeile verwendet "...". 35 Mit der Verwendung des Begriffes des "P...", der im Hintergrund die Fäden ziehe, werde ein altes antisemitisches Klischee, bedient. Mit dem Text würden Verschwörungstheorien verbreitet. 36 Schließlich verweist die Beklagte darauf, dass der Kläger im Jahre 2014 eine Rede bei den Reichsbürgern gehalten habe. Es sei möglich, antisemitische Ressentiments und ein bestimmtes Weltbild zu verbreiten, ohne dies allumfassend zu verstehen oder Ausnahmen zu machen, deswegen könne es durchaus sein, dass sich der Kläger auch gegen Antisemitismus einsetze. 37 Das Gericht hat am ... eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Beklagte äußerte in der mündlichen Verhandlung, dass sie im Rahmen des von ihr zum Thema "Reichsbürger" gehaltenen Vortrags vom ... ihre Auffassung von "Antisemitismus" hergeleitet habe. Da sie vom Publikum um eine Einschätzung zu Herrn N... gebeten worden sei, habe sie ihre Einschätzung abgegeben, das Thema aber nicht weiter vertieft. 38 Um den Begriff "T..." habe sich dann im Publikum eine kurze Diskussion ergeben. Die Beklagte erläuterte, dass sie unter Antisemitismus eine Form von ideologischer Verschwörungstheorie, wonach die Geschicke der Welt von einer kleinen Gruppe gelenkt werden, verstehe. Die Formen der Weltverschwörung, die in den streitgegenständlichen Liedern des Klägers angesprochen würden, passten zu ihrem Verständnis von Antisemitismus. Der Kläger verwende Begriffe und Chiffren, die sich als Stellvertreterbegriffe verstehen ließen und in die Artikel der Welterklärung im Sinne einer Verschwörungstheorie passten. So äußere sich der Kläger auch dahingehend, dass Deutschland nicht frei, sondern ein besetztes Land sei. 39 Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er für Friede und Liebe stehe, er sei kein Antisemit in dem Sinne, wie er es verstehe. Er verstehe unter Antisemitismus, wenn Menschen im Hinblick auf ihren Glauben und ihre semitische Herkunft aktiv diffamiert und verunglimpft würden. 40 Bei dem Lied "R..." habe er mit der Verwendung des Begriffes "T..." den Eintritt des ehemaligen Bundeskanzlers ... in die ...bank kritisieren wollen. Den Begriff "..." habe er verwendet, weil er das Verhalten der Commerzbank auch aufgrund seiner persönlichen Erfahrung kritisieren wollte. Ihm sei wichtig, dass durch die Wahl der Worte die Kritik auch ankomme, daher habe er auch das Wort "..." verwendet, das er als jüdisches Schimpfwort kenne. 41 Mit dem Lied "..." habe er hauptsächlich Kritik an dem aus seiner Sicht überbordenden Lobbyismus üben wollen. Politiker würden aus seiner Sicht sich mehr nach den hinter ihnen stehenden Einflüsterern richten, als nach dem Volk, das sie gewählt habe. Bei dem Lied sei es ihm um Darstellung internationaler Abhängigkeiten insgesamt gegangen. Dass ein Kontext zu einem antijüdischen Klischee hergestellt werden könne, sei ihm nicht bewusst gewesen. Der Kläger erläuterte, dass es sich bei sozialen Initiativen, z.B. auch noch bei den "..." engagiere, derzeit habe er ein musikalisches Projekt gegen Rassismus in Vorbereitung. Des Weiteren wird wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen

Select target paragraph3