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Das Gericht kann sich der Meinung der Beklagten, die Behauptung, Deutschland sei kein freies Land, sei ein
Kennzeichen des sekundären Antisemitismus, nicht anschließen. Die Haltung, dass Deutschland kein freier Staat sei,
hat nicht automatisch einen speziell judenfeindlichen Hintergrund, weil damit nicht gleichzeitig automatisch auf eine
jüdische Weltverschwörung bzw. Kontrolle der Bundesrepublik durch einzelne Juden oder eine jüdische Gruppe Bezug
genommen wird.
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Der Kläger stritt in dem erwähnten Interview des Magazins S... nicht ab, am ... als Redner bei einer Veranstaltung der
Reichsbürger in Berlin aufgetreten zu sein.
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In diesem Zusammenhang ist jedoch zu sehen, dass der Kläger schon bei dem Interview mit dem Magazin S... erklärte,
dass er die Auffassung der Reichsbürger nicht teile. Der Kläger hat als weiteren Beleg für die Tatsache, dass er sich
von dem Milieu der Reichsbürger, deren Ansichten und Thesen bzw. Ideologien distanziere, ein e-Mail aus dem Jahre
2016 an den Axel Springer Verlag vorgelegt. Das Gericht hatte keinen Anlass an der Darstellung des Klägers zu
zweifeln. Außerdem ist aus Sicht des Gerichts der Schluss von einer Angehörigkeit zum Milieu der Reichsbürger auf
antisemitisches Gedankengut nicht zwingend, da die Reichsbürger zwar mit einer Ablehnung des Staatsgefüges der
Bundesrepublik Deutschland auffallen, dies aber nicht zwingend immer mit antijüdischen Weltverschwörungstheorien
verbinden. Dies gesteht auch die Beklagte zu, die das Milieu der Reichsbürger in der mündlichen Verhandlung als
heterogen und zerfasert beschrieben hat.
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Der Kläger selbst distanzierte sich im Rahmen des Verfahrens vom Vorwurf, er sei ein Antisemit. Es ist unstrittig, dass
er im Jahre ... in der Oper in ... anlässlich des ... jährigen Jubiläums der deutsch-israelischen Beziehungen ein Konzert
gegeben hat und Initiativen gegen Antisemitismus, Rassismus und Fremdenhass, z.B. die Initiative "Brothers Keepers"
oder "Rock gegen Rechts"unterstützt. Die Beklagte hat keine ausreichenden Belege dafür vorgelegt, dass der Kläger in
seiner ganzen Person antisemitische, also judenfeindliche Postionen vertritt. Auch wenn man unterstellt, dass der
Kläger in den streitgegenständlichen Liedern zumindest auch antisemitische Ressentiments bedient, bleibt doch offen
und lässt sich nicht nachweisen, dass der Kläger sich auch persönlich mit dem Antisemitismus identifiziert.
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Mangels ausreichend belegter Tatsachengrundlage musste die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten hinter dem
Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers zurückstehen. Daher verletzte die steitgegenständliche Äußerung den
Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht, so dass ihm nach § 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ein Anspruch
auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung zustand.
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2. Da der, der Abmahnung zugrundeliegende, Unterlassungsanspruch des Klägers gegeben ist, hat der Kläger
gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Abmahnkosten aus § 823 Abs. 1 BGB
i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 GG in der geltend gemachten Höhe von 526,58 € aus dem Gegenstandwert von 15.000,00 €, der
nicht zu beanstanden ist.
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3. Der Kläger hat darüber hinaus nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erstattung der
Kosten für die Einschaltung seines Rechtsanwalts zur Aufforderung der Beklagten, eine Abschlusserklärung
abzugeben. Die vom Kläger dafür geltend gemachten Kosten in Höhe von 1.029,35 € waren angesichts des
herangezogenen Gegenstandswertes von ebenfalls 15.000,00 € nicht zu beanstanden.
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4. Der Antrag der Beklagten aus der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2018 auf Gewährung einer Frist zur
Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.06.2018 war abzulehnen, da im Schriftsatz vom
07.06.2018
keine
neuen Angriffs-
und
Verteidigungsmittel,
sondern
im
wesentlichen
zusammenfassende
Rechtsausführungen enthalten waren.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
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6. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §709 ZPO.