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Auch im Bericht des unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus gegenüber der Bundesregierung aus dem Jahr
2017 (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11970, Seite 23, 24) wird festgestellte, dass es keine allgemein gültige Definition
von Antisemitismus gebe. Im Bericht wird erklärt, dass der Kern des Phänomens terminologisch treffend mit
Judenfeindschaft gleichzusetzen sei. Der Expertenkreis verwies auf eine vom European Monitoring Center on Racism
and Xenophobia (EUMC) im Jahre 2005 zusammen dem Office for Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR)
der OSZE entwickelte Arbeitsdefinition, die im Frühjahr 2016 auch von der International Holocaust Remembrance
Alliance (IHRA), der 31 Staaten angehören, als "Working Definition" akzeptiert wurde. Nach dieser Definition ist
Antisemitismus eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der
Antisemitismus richtet sich nach dieser Definition in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen
und/oder deren Eigentum, sowie gegenüber jüdischen Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Auch der
Staat Israel, verstanden als jüdisches Kollektiv, könne Ziel der Angriffe sein. Oft enthalten antisemitische Äußerungen
die Anschuldigungen, die Juden betrieben eine gegen die Menschheit gerichtete Verschwörung und seien dafür
verantwortlich, dass "die Dinge nicht richtig laufen". Der Antisemitismus manifestiere sich in Wort, Schrift und Bild sowie
in anderen Handlungsformen, er benutze negative Stereotype und unterstelle negative Charakterzüge. Aktuelle
Beispiele von Antisemitismus im öffentlichen Leben, in den Medien seien dabei unter anderem falsche
entmenschlichende, dämonisierende oder stereotype Anschuldigungen gegen Juden oder die Macht des Juden als
Kollektiv - insbesondere die Mythen über eine jüdische Weltverschwörung oder über die Kontrolle der Medien,
Wirtschaft, Regierung oder andere gesellschaftliche Institutionen durch die Juden (vgl. insofern auch www.europeanforum-on-antisemitism.org/definition-of-antisemitism/deutsch-german).
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Der unabhängige Expertenkreis Antisemitismus verstand unter Antisemitismus eine Sammelbezeichnung für alle
Einstellungen und Verhaltensweisen, die den als Juden wahrgenommenen Einzelpersonen, Gruppen oder Institutionen
aufgrund dieser Zugehörigkeit negative Eigenschaften unterstellen. Es gehe um die Feindschaft gegen Juden als Juden
(vgl. Bundestagsdrucksache 18/11970, Seite 24).
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In einem Aufsatz von Prof. Dr. W. B. zum Thema "Was heißt Antisemitismus?" wird Antisemitismus als mehr als
Fremdenfeindlichkeit, auch mehr als ein soziales oder religiöses Vorurteil definiert. Prof. Dr. B. definiert den
Antisemitismus als Anti-Moderne-Welt-Anschauung, die in der Existenz der Juden die Ursache aller Probleme sieht
(www.bpb.de/Politik/Extremismus/Antisemitismus/37945/Antisemitismus).
57
Um den Schluss ziehen zu können, ob eine Person eine "Antisemit" ist oder nicht, ist also zum einen eine
Auseinandersetzung mit den unterschiedlich differenziert ausgestalteten Definitionen und sodann zum anderen eine
Einordnung der Äußerungen und Handlungen der Person im Rahmen dieser Definitionen nötig. Dies setzt immer
Bewertungen und ein Dafürhalten voraus, das gerade nicht dem objektiven Beweis zugänglich ist, sondern
typischerweise durch die subjektive Beziehung des Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt ist, also eine
Meinungsäußerung ist.
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Im vorliegenden Fall spricht des Weiteren der Kontext der Äußerung der Beklagten dafür, dass ihre
streitgegenständliche Aussage eine Meinungsäußerung ist.
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Insoweit ist es unstreitig, dass die Beklagte im Rahmen einer Diskussion, die sich an ihren Vortrag in Straubing
angeschlossen hat, von einem Mitglied des Publikums gefragt wurde, wie sie den Kläger "einstufe". Schon diese Frage
zielte darauf ab, dass der Fragende eine Bewertung der Beklagten erwartete, also eine Meinung von ihr hören wollte.
Die Beklagte hat die Frage ausweislich ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung auch als Frage nach ihrer
Bewertung verstanden und eine zusammenfassende Einschätzung abgegeben, die sie nicht weiter begründet hat.
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Dass die Beklagte gleichzeitig erklärte, dass die Einstufung des Klägers als Antisemit strukturell nachweisbar sei, führt
alleine nicht dazu, dass die Äußerung insgesamt den Charakter einer Tatsachenbehauptung bekommt, da der
Schwerpunkt der Äußerung der Beklagten in ihrer Bewertung und Einschätzung des Klägers lag.
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1.3 Die von der Beklagten abgegebene Meinungsäußerung erfolgte nicht ohne jegliche tatsächliche Grundlage und ist
deshalb grundsätzlich vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst.
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Eine Meinungsäußerung ist grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 GG umfasst, wenn derjenige, der eine Meinung äußert, in
der Lage ist, die tatsächlichen Bezugspunkte, auf die er seine Meinung stützt, mitzuteilen und ggf. zu beweisen (vgl.
BGH a.a.O.).
Zwar hat die Beklagte im Rahmen ihrer Antwort auf die Frage aus dem Publikum ihre Meinung nicht näher begründet,