Eine andere Beurteilung der Rechtslage ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil dem
Geldentschädigungsanspruch auch eine Präventivfunktion zukommt (vgl. hierzu Ludyga, ZEV
2014, 333, 337). Dies ist nicht die entscheidende gesetzliche Grundlage für den
Geldentschädigungsanspruch. Deshalb kann allein wegen dieser Funktion nicht auf die
Vererblichkeit des Anspruchs geschlossen werden.
dd)
34
Auch der Einwand der Geldentschädigungsanspruch stelle ein Vermögensgut dar, welches
nach dem Tode auf die Erben übergehe (vgl. Beuthin, GRUR 2014, 957), vermag nicht zu
überzeugen. Ohne gesetzliche Regelung, wie bei § 27 UrhG, kann der
Geldentschädigungsanspruch als ein reiner ideeller Anspruch mit einer lediglich monetären
Ausprägung nicht als ein solcher Anspruch angesehen werden, der Teil der Erbmasse wird.
Gerade der ideelle Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt keinen
vermögensrechtlichen Anspruch dem Grunde nach dar. Anders würde sich dies darstellen,
wenn es um die Kommerzialisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ginge, wie im
Falle einer Werbung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
35
ee)
36
Ferner ergibt sich aus den Regelungen der §§ 265, 261, 262 ZPO keine andere Rechtslage.
Diese haben keinen Einfluss darauf, ob der Geldentschädigungsanspruch vererblich ist oder
nicht.
37
ff)
38
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Nichtvererblichkeit des
Geldentschädigungsanspruchs führe zu einer Begünstigung von Tätern und schließe ältere
Menschen aus der Rechtsgemeinschaft aus, überzeugt dies nicht. Der
Geldentschädigungsanspruch ist lediglich eine rechtliche Möglichkeit eine Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Dritten geltend zu machen. Dieser
Geldentschädigungsanspruch wird nur unter besonderen Voraussetzungen, wie einer
schwerwiegenden Rechtsverletzung und keiner anderen Möglichkeit der Wiedergutmachung,
gewährt. Daneben – und unter vergleichsweise niedrigeren Voraussetzungen – sieht die
Rechtsordnung vor allem den Unterlassungsanspruch zur Abwehr von
persönlichkeitsverletzenden Handlungen vor. Ob ein von einer persönlichkeitsverletzenden
Handlung Betroffener seine Rechte geltend macht, und insbesondere wann und wo, obliegt
allein ihm. Vorliegend hat der Kläger andere Rechtsinstitute zum Schutz seines
Persönlichkeitsrechts nicht wahrgenommen, sondern sich auf das subsidiäre Rechtsinstitut
des Geldentschädigungsanspruchs gestützt.
39
gg)
40
Das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht auf effektiven Rechtsschutz gebietet ebenfalls
keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
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Aus Art. 19 Abs. 4 GG erwächst der Anspruch auf einen qualifizierten Rechtsschutz (vgl.
Hofmann, in: Hofmann/Henneke, GG, Art. 19 Rz. 30). Dies bedeutet indes keinen
allgemeinen Justizgewährungsanspruch in materieller Hinsicht. Zwar muss im Rahmen eines
effektiven Rechtschutzes die als rechtsverletzend empfundene Maßnahme umfassend einer
richterlichen Prüfung unterstellt werden können (vgl. BVerfG, NJW 1991, 2005, 2007). Das
bezieht sich indes nicht auf einen konkreten Anspruch, der eine bestimmte materiell-
42