Dies gilt auch für den Fall, dass der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung im
Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtshängig gewesen ist, wie im vorliegenden Fall
(Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rz.
1013; a. A. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rz. 140;
Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 32 Rz. 19, Götting/Schertz/Seitz, Hdb. des Presserechts, §
36 Rz. 24; Ludyga, ZEV 2014, 333; Beuthin, GRUR 2014, 957).
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Entscheidend ist, dass es sich bei dem vorliegenden Anspruch nicht um einen Anspruch auf
Schmerzensgeld gem. § 253 Absatz 2 BGB handelt, sondern um einen Anspruch, der auf
den Schutzauftrag aus Art. 1 GG undArtikel 2 Abs. 1 GG zurückgeht. „Er findet seine
sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen
der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der
Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde“ (BGH, NJW 2014, 2029, Rz. 40). Mithin
ist ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung untrennbar mit der Person desjenigen
verknüpft, der von dem Eingriff betroffen ist.
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aa)
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Hiervon ausgehend spricht gegen die Vererblichkeit die Funktion des
Geldentschädigungsanspruchs, der in der Genugtuung liegt. Eine solche kann dem
Verstorbenen nicht mehr zu Teil werden (vgl. BGH, GRUR 2014, 702 Rz. 18).
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bb)
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 847 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. In der außer Kraft
getretenen Regelung kam zum Ausdruck, dass ein Schmerzensgeldanspruch auf den Erben
übergehe, wenn dieser rechtshängig geworden sei. Aus der Aufhebung dieser Regelung
durch den Gesetzgeber kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass der
Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Geldentschädigungsanspruch nunmehr
vererblich sein soll. Eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt. Auch aus der
Begründung zum Änderungsgesetz ergibt sich kein entsprechender gesetzgeberischer Wille.
Ausweislich der Begründung zur Aufhebung von § 847 BGB a. F. wurde an dem
Regierungsentwurf, der in das parlamentarische Verfahren gelangte, keine Änderung
vorgenommen (vgl. BT-Drs. 14/7752, S. 24 – 26). Vielmehr wurde sich die
Regierungsauffassung zu Eigen gemacht, dass der Geldentschädigungsanspruch eine
andere Anspruchsgrundlage habe, so dass Änderungen am § 847 BGB a. F. ihn auch nicht
tangieren könnten. Dementsprechend kann die ursprüngliche Wertung, dass eine
Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs gegeben sei, wenn der Anspruch rechtshängig
gewesen sei, nicht auf den Geldentschädigungsanspruch nach Artt. 1, 2 GG übertragen
werden. Zudem äußerte sich der Gesetzgeber im Übrigen auch nicht zu dem Problem der
Übertragbarkeit eines solchen Anspruchs. Mithin kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzgeber den Willen hatte, den Geldentschädigungsanspruch als einen
vererblichen Anspruch auszugestalten.
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Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist nach den allgemeinen Regelungen ein
höchstpersönlicher Anspruch nicht vererblich, vgl. § 399 BGB. Dies würde zu einer
Veränderung des Anspruchsinhalts führen, der maßgeblich eine Genugtuungsfunktion
erfüllen soll (BGH, GRUR 2014, 702 – Rz. 18).
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cc)
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