die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der in den Artikeln dargestellte Gesundheitszustand des Klägers beruhe auf Wahrnehmungen des Redakteurs. Von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung könne nicht ausgegangen werden. Die Wortberichterstattung stelle eine zulässige Verdachtsberichterstattung dar. Auch die Bildberichterstattung sei zulässig gewesen. Eine besondere Schwere der Persönlichkeitsverletzung sei nicht feststellbar. Der Kläger habe sich auch nur – unstreitig – mit der Geltendmachung eines Geldentschädigungsanspruchs zur Wehr gesetzt. Der Kläger habe keine anderen Ausgleichsmöglichkeiten genutzt. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Erbin des Geldentschädigungsanspruchs geworden sei. Sie bestreitet mit Nichtwissen die Erbenstellung und die Aktivlegitimation. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin noch lebe. 12 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. 15 I. 16 Von der Prozessfähigkeit der Klägerin ist vorliegend auszugehen. Das Bestreiten der Beklagten, die Klägerin lebe noch, ist ein Bestreiten ins Blaue und somit unbeachtlich. Objektive Anhaltspunkte trägt die Beklagte nicht vor, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Grundsätze des § 56 ZPO eingreifen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Fehlen der Prozessfähigkeit vorliegen würden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 56 Rz. 4). Allein der Umstand, dass die Klägerin höheren Alters ist und an einer Krankheit leidet, rechtfertigt die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung nicht. 17 II. 18 1. 19 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Geldentschädigung aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht zu. Es braucht nicht zu entschieden werden, ob ein solcher Anspruch besteht. Ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung ist nicht vererblich, so dass die Klägerin nicht berechtigt ist, diesen geltend zu machen. 20 a) 21 Für die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs ist das für das Rechtsverhältnis maßgebende Einzelstatut entscheidend (Dutta, in: MüKoBGB, 6. Aufl., Art. 25 EGBGB, Rz. 196). Gemäß § 40 Abs. 1 EGBGB ist danach deutsches Recht anwendbar. 22 Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2014 (VI ZR 246/12) hält die Kammer an ihrer Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 02.04.2014 nicht mehr fest. Der zu Lebzeiten des Erblassers entstandene Anspruch ist nicht vererblich. 23 b) 24

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