rechtliche und verfahrensrechtliche Ausgestaltung aufweist. Der Gesetzgeber kann auch Regelungen treffen, die sich für den Rechtsschutzsuchenden einschränkend auswirken (vgl. Hofmann, in: Hofmann/Henneke, GG, Art. 19 Rz. 31), wie eine fehlende gesetzliche Regelung über die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht den Bestand oder den Inhalt einer als verletzend behaupteten Rechtsstellung. Welche Rechte der Betroffene geltend machen kann, wird grundsätzlich durch die Regelungen des einfachen Rechts bestimmt (vgl. BVerfG, NJW 1991, 1878). Der Kläger bzw. die Klägerin waren und sind nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtschutz berührt, da ihnen die Rechtsordnung Rechtsinstitute an die Hand gegeben hat und gibt, die es ihnen ermöglicht, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassend einer richterlichen Kontrolle zu unterstellen. hh) 43 Schließlich verfängt auch der Hinweis auf § 403 StPO nicht. Dort ist zwar geregelt, dass der Verletzte oder sein Erbe gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen kann. Indes kann die Klägerin hieraus nicht ableiten, dass grundsätzlich von der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs auszugehen wäre. Unabhängig davon, dass es sich bei § 403 StPO um eine spezielle Vorschrift der Strafprozessordnung handelt die nicht verallgemeinerungsfähig ist, lägen auch die Voraussetzungen dieser Norm nicht vor. 44 2. 45 Auf eine andere Anspruchsgrundlage kann sich die Klägerin nicht berufen, da diese keinen Geldentschädigungsanspruch wegen immaterieller Schäden unter anderen Voraussetzungen rechtfertigen, wie §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StPO. Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 189 StPO (vgl. Wenzel, a.a.O., Kap. 14 Rz. 139). 46 3. 47 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 27.03.2015 rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 156 ZPO. 48 III. 49 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 50 Streitwert: 5.100,- EUR 51 52

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