Eine andere Beurteilung der Rechtslage ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil dem Geldentschädigungsanspruch auch eine Präventivfunktion zukommt (vgl. hierzu Ludyga, ZEV 2014, 333, 337). Dies ist nicht die entscheidende gesetzliche Grundlage für den Geldentschädigungsanspruch. Deshalb kann allein wegen dieser Funktion nicht auf die Vererblichkeit des Anspruchs geschlossen werden. dd) 34 Auch der Einwand der Geldentschädigungsanspruch stelle ein Vermögensgut dar, welches nach dem Tode auf die Erben übergehe (vgl. Beuthin, GRUR 2014, 957), vermag nicht zu überzeugen. Ohne gesetzliche Regelung, wie bei § 27 UrhG, kann der Geldentschädigungsanspruch als ein reiner ideeller Anspruch mit einer lediglich monetären Ausprägung nicht als ein solcher Anspruch angesehen werden, der Teil der Erbmasse wird. Gerade der ideelle Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt keinen vermögensrechtlichen Anspruch dem Grunde nach dar. Anders würde sich dies darstellen, wenn es um die Kommerzialisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ginge, wie im Falle einer Werbung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 35 ee) 36 Ferner ergibt sich aus den Regelungen der §§ 265, 261, 262 ZPO keine andere Rechtslage. Diese haben keinen Einfluss darauf, ob der Geldentschädigungsanspruch vererblich ist oder nicht. 37 ff) 38 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Nichtvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs führe zu einer Begünstigung von Tätern und schließe ältere Menschen aus der Rechtsgemeinschaft aus, überzeugt dies nicht. Der Geldentschädigungsanspruch ist lediglich eine rechtliche Möglichkeit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Dritten geltend zu machen. Dieser Geldentschädigungsanspruch wird nur unter besonderen Voraussetzungen, wie einer schwerwiegenden Rechtsverletzung und keiner anderen Möglichkeit der Wiedergutmachung, gewährt. Daneben – und unter vergleichsweise niedrigeren Voraussetzungen – sieht die Rechtsordnung vor allem den Unterlassungsanspruch zur Abwehr von persönlichkeitsverletzenden Handlungen vor. Ob ein von einer persönlichkeitsverletzenden Handlung Betroffener seine Rechte geltend macht, und insbesondere wann und wo, obliegt allein ihm. Vorliegend hat der Kläger andere Rechtsinstitute zum Schutz seines Persönlichkeitsrechts nicht wahrgenommen, sondern sich auf das subsidiäre Rechtsinstitut des Geldentschädigungsanspruchs gestützt. 39 gg) 40 Das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht auf effektiven Rechtsschutz gebietet ebenfalls keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 41 Aus Art. 19 Abs. 4 GG erwächst der Anspruch auf einen qualifizierten Rechtsschutz (vgl. Hofmann, in: Hofmann/Henneke, GG, Art. 19 Rz. 30). Dies bedeutet indes keinen allgemeinen Justizgewährungsanspruch in materieller Hinsicht. Zwar muss im Rahmen eines effektiven Rechtschutzes die als rechtsverletzend empfundene Maßnahme umfassend einer richterlichen Prüfung unterstellt werden können (vgl. BVerfG, NJW 1991, 2005, 2007). Das bezieht sich indes nicht auf einen konkreten Anspruch, der eine bestimmte materiell- 42

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