Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Der 1913 geborene jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Berufsschaden nach §§87 ff
BEG. Er hat 1962 die Rente gewählt (§96 BEG).
Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 11. September 1963 die Voraussetzungen in §94
BEG für das Wahlrecht verneint und für die Zeit vom 1. April 1934 bis 31. März 1956 unter
Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes 25.966 DM
Kapitalentschädigung festgesetzt.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Rente, hilfsweise insgesamt 40.000 DM Kapitalentschädigung.
Das Landgericht hat den Anspruch auf Rente durch Teilurteil abgewiesen, weil der Kläger noch nicht
65 Jahre alt und im zuletzt ausgeübten Beruf als Fotograf noch mehr als 50 v.H. arbeitsfähig sei.
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er den Rentenanspruch weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht
vertreten.
Die Revision ist nicht begründet.
Im Streit ist zunächst die Frage, ob der Hauptantrag, dessen Gegenstand der Rentenanspruch nach
§§91, 93 BEG ist, durch Teilurteil (§209 Abs. 1 BEG, §301 Abs. 1 ZPO) abgewiesen werden konnte.
Das Berufungsgericht hat sie bejaht.
Die hiergegen gerichtete Revisionsrüge greift nicht durch.
Durch die wirksame Rentenwahl hat der Kläger den Anspruch auf Kapitalentschädigung in den
Anspruch auf Rente umgewandelt. Diese Entscheidung ist nach §96 Abs. 1 Satz 3 BEG endgültig.
Das bedeutet jedoch nicht, daß der Kläger damit den Anspruch auf Kapitalentschädigung verloren
hat. Ungeachtet der Rentenwahl erhält er die ursprünglich geschuldete Kapitalentschädigung, wenn
sich ergibt, daß ihm ein Anspruch auf Rente wegen Fehlens der im Gesetz für diese
Entschädigungsleistung aufgestellten Voraussetzungen nicht zusteht (BGH RzW 1962, 34 Nr. 19;
Urteil vom 11. November 1971 - IX ZR 182/70). Die Prozeßanträge des Klägers entsprechen dieser
Rechtslage.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, das vom Landgericht erlassene Teilurteil sei zulässig
gewesen, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. Nach BGHZ 56, 79 kann
das Gericht, wenn der Kläger einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt hat, den Hauptantrag
durch Teilurteil abweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückstellen. Erforderlich ist
nur, daß mit der Entscheidung über den Hauptantrag der Entscheidung über den Hilfsantrag
sachlich nicht vorgegriffen wird. Mit der Gegenmeinung, auf die sich die Revision beruft, hat sich
bereits der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs a.a.O. auseinandergesetzt. Hierauf wird
verwiesen.
Hier berührt auch nicht etwa der Hilfsanspruch auf eine weitere Kapitalentschädigung bis zum
Höchstbetrag den Hauptanspruch auf Rente in seinem Bestande; die Kapitalentschädigung ist für
den Rentenanspruch nur Berechnungselement. Außerdem sind die besonderen Voraussetzungen in
§94 BEG für das Wahlrecht von denen des Anspruchs auf eine weitere Kapitalentschädigung
unabhängig.
Entgegen der Auffassung der Revision ergeben sich auch aus den Besonderheiten des
entschädigungsgerichtlichen Verfahrens keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des vom
Landgericht erlassenen Teilurteils. Die Verpflichtung der Entschädigungsorgane zur beschleunigten
Erledigung der Entschädigungsansprüche (§179 Abs. 1 BEG) steht nicht entgegen. Sie knüpft an
den Hauptanspruch an, auf dem das Schwergewicht liegt. Seine Erledigung würde aber notwendig
um die Dauer der Ermittlungen über den Hilfsanspruch hinausgeschoben. Das könnte dem
Beschleunigungsgrundsatz geradezu entgegenwirken. Erfüllt der Verfolgte das Alterserfordernis
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11/22/2022