30 In einer Gesamtschau der drei Chatverläufe habe die Klägerin im beinahe dreijährigen Verlauf der Chatgruppe "V" keine strafrechtlich relevanten Bilder gepostet. Zu beanstanden sei ihre Bemerkung gegenüber der von ihr dienstlich behandelten Frau ("Das blöde Weib") sowie ihr Kommentar "Chapeau" auf das von einem Kommilitonen versendete Bild zweier dunkelhäutiger Fußballspieler mit dem Trikotsponsor "Bimbo". Ebenso werde ihr Wunsch nach einer Zugehörigkeit in der hessischen Polizei wegen ihrer Ausführungen "hassen/Hass" in Zweifel gezogen. Nach Auswertung des Chatverlaufs "W" verbleibe das seitens der Klägerin geteilte Bild mit der Beschriftung "Allahu Snackbar" als Verächtlichmachung des muslimischen Glaubens. Im Rahmen des Einzelchats mit Z habe die Klägerin den verspottenden Begriff "Bambusratte" in Bezug auf Einwohner asiatischer Nationen verwendet sowie vermutlich einen Rumänen als "Muräne" bezeichnet. Außerdem habe sie das Bild "Genieße das Leben in vollen Zügen" geteilt, welches laut Staatsanwaltschaft nicht den Tatbestand des § 130 StGB erfülle und vor ihrer Zeit als Beamtin auf Widerruf (jedoch während ihrer Zeit als X) versendet worden sei. Hinsichtlich der weiteren Erkenntnisse wird auf den Schriftsatz vom ...2021 (Bl. 214 ff. der Gerichtsakte) sowie den Sonderband "Auswertung Chatverlauf" verwiesen. 31 Der Klägerbevollmächtigte trägt ergänzend vor, die von dem Beklagten vorgenommene Akteneinsicht in die Ermittlungsakte sei ohne vorherige Anhörung der Klägerin unzulässig. Die Akteneinsicht habe im Hinblick auf diejenigen Passagen versagt werden müssen, die wegen der höchstpersönlichen Inhalte dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen seien. Eine Auswertung des privaten Chats hätte insoweit unterbleiben müssen. Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt von der Existenz des Ermittlungsverfahrens inhaltlich Kenntnis erhalten habe, hätte sie auch keine Möglichkeit gehabt, rechtliche Einwände gegen die Durchsuchung und Verwertung der Chat-Beiträge zu erheben. Wegen eines Eingriffs in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG seien die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar. 32 Zudem handle es sich bei der Chat-Gruppe "V", Chat "W" und allen Einzel-Chats um ausschließlich private ChatRäume, die keinerlei dienstlichen Charakter hätten. Ferner treffe der Beklagte keine eigenen Schlussfolgerungen aus den von ihm angeführten Vorgängen, die Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung der Klägerin zuließen. Hinsichtlich des Bildes mit dem Text "Genieße das Leben in vollen Zügen" habe der Beklagte nicht ansatzweise versucht, die unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten dieses Bildes darzustellen und sodann die für die Klägerin günstigere Auslegungsmöglichkeit der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Auch stelle die Wiedergabe des privaten Chatverlaufs zwischen der Klägerin und Z einen schwerwiegenden Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Verschwiegenheitspflicht im Zusammenhang mit höchstpersönlichen medizinischen Daten dar. 33 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang (ein Ordner mit sechs Heftern Inhalt), die Personalakte der Klägerin sowie den Sonderband "Auswertung Chatverlauf", die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Ferner wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Gründe 34 Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. 35 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeivollzugsdienst noch auf Neubescheidung ihres Begehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO. Die Bescheide des Beklagten vom ...2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ...2019 und der Bescheid vom ...2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ...2020 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere ergibt sich eine formelle Rechtswidrigkeit des Schreibens vom ...2019, das die Beendigung des

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