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Der Beklagte ist der Ansicht, bei dem Schreiben vom ...2019 handele es sich nicht um einen Bescheid, sondern um ein
informatorisches Schreiben, da die Entlassung der Klägerin kraft Gesetzes erfolgt und mit dem Schreiben keinerlei
Regelungswirkung verbunden sei. Eine automatische Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein
Beamtenverhältnis auf Probe sehe die hessische Rechtslage nicht vor. Grundlage der im Bescheid vom ...2019
getroffenen Ermessensentscheidung sei der dort ausführlich geschilderte Sachverhalt bezüglich der von der Klägerin
versandten und empfangenen Bilder. Die Klägerin verkenne, dass bereits begründete Zweifel an der Eignung genügen.
Eine Nichteignung müsse indes nicht positiv und mit letzter Gewissheit nachgewiesen werden. Für die Begründung der
vorliegenden Eignungszweifel sei jedoch nicht erheblich, in welchem Angestellten- oder Beamtenverhältnis die Klägerin
zum damaligen Zeitpunkt gestanden habe, da sie zumindest bereits im Dienst des Landes tätig gewesen sei und im
Übrigen kurz vor dem Beginn ihrer Tätigkeit als Polizistin gestanden habe. Gleichwohl habe das Verhalten der Klägerin
nicht im Einklang mit ihren damaligen Pflichten als Tarifbeschäftigte nach § 3 Abs. 1 TV-H gestanden, wonach sie die
arbeitsvertraglich geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen und sich durch ihr gesamtes
Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen habe. Auch der
Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sei unbegründet, da die Klägerin gerade aufgrund des
informatorischen Schreibens die Gelegenheit gehabt habe, im Rahmen eines Antrages auf Ernennung zur Beamtin auf
Probe umfassend vorzutragen, wovon sie auch Gebrauch gemacht habe. Der Vortrag der Klägerin sei auch umfassend
im Bescheid vom ...2019 gewürdigt worden.
25
Ergänzend trägt der Beklagte vor, dass das seitens der Klägerin gezeigte Verhalten auch nicht mit dem Erlass zum
Schutz vor der Verwendung diskriminierender Minderheitenkennzeichnung durch Beschäftigte von Polizeibehörden des
HMdIS vom 02.01.2014 (LPP 12/Su. - 22 g 04 27, StAnz. 1-2/2014, S.5) im Einklang stehe, der auch im internen
Bereich Anwendung finde und die Treue- und Wohlverhaltenspflicht konkretisiere. Zudem sei die Klägerin zum
Entlassungszeitpunkt bereits ... Jahre alt gewesen, mithin lebenserfahrener als die übrigen Anwärter und überdies keine
Berufsanfängerin. So habe sie u.a. zuvor als X beim Land Hessen gearbeitet. Daher sei von ihr vielmehr die Ausübung
einer Vorbildfunktion für die übrigen Anwärter zu erwarten gewesen. Auch zeige ihr gesamtes Verhalten während des
laufenden Entlassungs- und Gerichtsverfahrens keine Kritikfähigkeit und eine fehlende Fähigkeit zur Selbstreflexion.
Vielmehr ziehe sich die Klägerin in eine als solche empfundene Opferrolle zurück, womit sie auch aus diesem Grunde
keinen Anlass für eine Abänderung der Prognose über eine zukünftige Zusammenarbeit gebe.
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Der gegen das Schreiben vom ...2019 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom ...2020 als
unstatthaft zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Polizeiakademie Hessen aus, dass ein Widerspruch gegen das
informatorische Schreiben vom ...2019 unstatthaft und damit unzulässig sei. Sie verwies auf die Regelung des § 22
Abs. 4 BeamtStG, aus der sich ergebe, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die automatische Beendigung des
Beamtenverhältnisses nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Regelfall sei. Da die Rechtsfolge des § 22
BeamtStG ohne weiteres Zutun des Dienstherrn eintrete, könne ihr Eintritt - wenn überhaupt - nur durch vorheriges
Handeln der Behörde verhindert werden.
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Nach Abschluss der Ermittlungsverfahren gegen die Beteiligten des Gruppen-Chats bat der Beklagte bei der
Staatsanwaltschaft B-Stadt um Akteneinsicht in die vorhandenen elektronischen Dateien. Eine erneute Auswertung der
Chatverläufe habe zu weiteren Erkenntnissen hinsichtlich der Klägerin geführt. Diese teilte der Beklagte mit Schriftsatz
vom ...2021 mit:
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Das strafrechtliche Verfahren gegen die Klägerin sei mit Verfügung vom ...2019 mangels hinreichenden Tatverdachts
gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
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Von den beiden von ihr versendeten Bildern (berücksichtigt wurde das Bild "Genieße das Leben in vollen Zügen" sowie
das Bild, bei dem dem koreanischen Sänger Psy das Gesicht Adolf Hitlers aufgesetzt wurde) habe eines "strafrechtlich
relevanten Inhalt". Es zeige einen "augenscheinlich überfüllten Eisenbahnwagon, der den Betrachter unmittelbar an
einen überfüllten Deportationszug im 2. Weltkrieg denken lässt".
In einer Gesamtschau der drei Chatverläufe habe die Klägerin im beinahe dreijährigen Verlauf der Chatgruppe "V" keine