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Auch der insofern von der Klägerin erhobene Einwand, der Beklagte hätte keine eigenen Schlüsse aus den Vorgängen
gezogen bzw. nicht eigenständig subsumiert und keine eigene Prognose getroffen, vermag nicht zu überzeugen. Die
streitgegenständlichen Bescheide sowie die weiteren im Verfahren ausgetauschten Schriftsätze enthalten eine
umfassende Auseinandersetzung mit den vorgeworfenen Sachverhalten unter Angabe der durch den Beklagten hieraus
gezogenen Schlüsse für die charakterliche Eignung der Klägerin. So begründet die Polizeiakademie ihre Bescheide u.a.
damit, dass durch die Auswertung der Chatverläufe zu Tage getreten sei, dass es der Klägerin offenkundig an der
Unvoreingenommenheit und dem unparteiischen Auftreten gegenüber allen kulturellen und potenziell religiösen
Gruppen mangelt. Dies sei allerdings unabdingbare charakterliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des
Polizeibeamten, welche die Klägerin durch die Verbreitung bzw. nicht erfolgte Meldung der ihr zugesandten Dateien mit
Wortspielen und sonstigen Boshaftigkeiten zum Nachteil dunkelhäutiger Menschen habe missen lassen (Bescheid vom
...2019, S. 5). Durch die Versendung der Bilder habe die Klägerin den Eindruck vermittelt, die Gräueltaten des NSRegimes respektive den Holocaust zu verharmlosen und als geeigneten Gegenstand von Witzen zu betrachten sowie
Antisemitismus gutzuheißen (vgl. Bescheid vom ...2019, S.15). Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens betonte der
Beklagte, dass die Klägerin zum Entlassungszeitpunkt bereits ... Jahre alt gewesen ist und damit lebenserfahrener als
die übrigen Anwärter und überdies auch keine Berufsanfängerin, zumal sie zuvor als X beim Land Hessen angestellt
war. Gerade von der Klägerin wäre die Ausübung einer Vorbildfunktion für die übrigen Anwärter, die das Studium
unmittelbar nach Abschluss der Schule begonnen haben, zu erwarten gewesen. Mithin könne eine jugendtypische
Verfehlung ausgeschlossen werden. Von fehlenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der charakterlichen Mängel der
Klägerin seitens des Beklagten kann daher nicht die Rede sein.
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Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die im Rahmen des privaten Chats mit Z von der Klägerin
ausgetauschten Angaben zum (vermeintlichen) Gesundheitszustand der Klägerin hätten verwendet werden dürfen, da
diese tatsächlich nicht zur Begründung der Annahme der Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin
herangezogen wurden. Die nachträgliche Auswertung der Chatverläufe durch den Beklagten diente lediglich einer
weiteren Verifizierung des der Klägerin vorgeworfenen Sachverhaltes, nachdem in einem einen anderen Kommilitonen
betreffenden Verfahren Unstimmigkeiten aufgetreten waren. Die weiteren von dem Beklagten im Rahmen dieser
Auswertung gewonnen Erkenntnisse sind jedoch nicht Bestandteil der hier angegriffenen Bescheide. Dasselbe gilt für
die Passagen des Chatverlaufs, die die Beziehung der Klägerin zu ihrer Mutter bzw. zu ihrem Sohn betreffen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten
für das Vorverfahren war nicht notwendig, da keine Kostenerstattung der klägerischen Kosten stattfindet.
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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus §167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.